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Änderungstext
Gesetz zur Änderung zuständigkeitsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Sozialwesens
Vom 19. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 44 vom 30.12.2005 S. 790)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Die Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 734) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
1. Nummer 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(5) Arbeitsmedizin." |
b) Es wird folgender. Absatz 8 angefügt:
"(8) Aufgaben der Landesärzte nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch."
2. Nummer 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(11) Landesflüchtlingsverwaltung; Verwaltungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (insbesondere schriftliches Aufnahmeverfahren nach § 28 sowie Amtshilfeverfahren nach § 100, Antragsverfahren nach § 9 Abs. 2 und 3); Errichtung, Belegung und Schließung von Heimen sowie Beschaffung von Heim- und Wohnplätzen durch Verträge mit Dritten: Zentrale Aufnahmestelle des Landes Berlin für Aussiedler (ZAB); Erfassung. Erstberatung und Verteilung der in Berlin aufgenommenen Spätaussiedler auf die Bezirke." |
b) Absatz 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(16) Errichtung. Betrieb. Belegung und Schließung von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie Beschaffung von Heim- und Wohnplätzen für Asylbewerber und Ausländer. die nach §§ 15a 23 Abs. 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind, durch Verträge mit Dritten; Leistungen an den Personenkreis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen der Erstversorgung; Leistengen an Asylbewerber; Leistungen an ehemalige Asylbewerber nachrechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags während einer Übergangszeit; Leistungen an Ausländer, die nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes zu verteilen sind. bis zur Umsetzung der Verteilentscheidung; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an Personen. die sich in Abschiebungshaft befinden." |
c) Absatz 17 erhält folgende Fassung:
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"( 17) Zustimmung zur Aufnahme von jüdischen Zuwandere[ in Berlin, die im Wege des geregelten Aufnahmeverfahrens einreisen und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, Erfassung und Erstberatung dieser Personen sowie Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, soweit erforderlich." |
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119). das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden neuen Absätze 1 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
(1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin einschließlich der Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten und der Unterbringung von 16- und 17-jährigen allein stehenden Asylbewerbern bis zum Ablauf der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, und nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung verbunden mit der Sicherung des Betriebes von Unterkünften für diese Personen; | (1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von unerlaubt neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin und von Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten;
(2) die Inobhutnahme von unerlaubt neu eingereisten 16- und 17-jährigen allein stehenden Ausländern und von Asylbewerbern bis zu drei Monaten, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, oder nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung; (3) die Inobhutnahme von neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern nach § 23 Abs. 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes bis zu drei Monaten, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, oder nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung; (4) die Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreise:". |
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die neuen Absätze 5 bis 8.
2. In Nummer 17 Abs. 3 und Nummer 19 Abs. 1 wird jeweils nach der Angabe. Nr. 6" die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
3. Nummer 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung.
(Stand: 19.02.2020)
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