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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Berlin

Vom 19. April 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 29.04.2006 S. 342)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

ArtikelI
Änderung des Landesjagdgesetzes Berlin

Das Landesjagdgesetz Berlin vom 3. Mai 1995 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2003 (GVBl. S. 167), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird angepaßt.

2. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort "waldgerechte" durch das Wort "biotopgerechte" ersetzt.

3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die Worte "und Hegegemeinschaften" gestrichen.

4. Die Zwischenüberschrift vor § 2 wird gestrichen.

5. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 2 Feststellung und Gestaltung der Jagdbezirke
(zu § 5 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Bestand, Umfang und Grenzen von Jagdbezirken stellt die Jagdbehörde fest. Vor der Feststellung sind die Beteiligten zu hören.

(2) Eine Abrundung von Jagdbezirken im Sinne des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes wird auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Eigenjagdbezirkes oder von Amts wegen durch die Jagdbehörde vorgenommen. Grundflächen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keinen Jagdbezirk bilden, sind angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. In laufende Pachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragspartner eingegriffen werden. Vor der Entscheidung über eine Abrundung ist der Jagdbeirat zu hören.

(3) Abrundungen von Jagdbezirken können auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen ganz oder teilweise nachträglich entfallen sind. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung."

6. § 3 wird aufgehoben.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach dem abschließenden Komma das Wort "Golfplätze," angefügt.

bb) In Nummer 4 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Flugplätze" die Worte "und vollständig eingefriedete Betriebsgelände" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Jagdbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt.

8. § 6 Abs. 4 wird aufgehoben.

9. Die Zwischenüberschrift vor § 7 wird gestrichen.

10. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Forstbehörde" durch die Worte "Behörde Berliner Forsten" ersetzt.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft."

12. Die Zwischenüberschrift vor § 12 wird gestrichen.

13. § 12 wird aufgehoben.

14. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben.

15. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis in einem Landesjagdbezirk sowie" eingefügt.

16. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Wer die Jagd ausüben will, hat nach der Prüfung seine Schießfertigkeit zu erhalten und möglichst zu verbessern. Als Nachweis fortbestehender hinreichender Schießfertigkeit soll für die Erteilung des Jagdscheines alle drei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Übungsschießen verlangt werden."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

17. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Komma und dem Wort "die" die Worte "von der Stiftung Naturschutz Berlin zweckgebunden" eingefügt.

18. § 22 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jagdbehörde" die Worte "im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde" eingefügt.

b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.19. § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 23 Örtliche Beschränkungen
(zu § 20 des Bundesjagdgesetzes)

Die Jagd in Naturschutzgebieten ist nur zulässig, soweit dies zur Durchsetzung des Schutzzweckes erforderlich ist."

20. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 3 und 4.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fallwild" das Komma und der Halbsatz "soweit es sich um Schalenwild handelt," gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "Die Eintragungen von Unfall- und Fallwild in die Liste sind unverzüglich, die restlichen Eintragungen sind monatlich vorzunehmen."

21. § 25 wird aufgehoben.

22. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "Benehmen" durch das Wort "Einvernehmen" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 "(4) Ist im Einzelfall das sofortige Erlegen unerlässlich, um vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu verhindern, so ist das Jagen auch in Schonzeiten erlaubt. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss der Jagdbehörde unverzüglich unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung mitzuteilen und ihr auf Verlangen das erlegte Wild vorzuzeigen."

23. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Tut" durch das Wort "Legt" ersetzt.

24. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

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