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Änderungstext
Siebentes Gesetz zur Änderung
des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Vom 26. Juli 2006
(GVBl. Berlin Nr. 30 vom 08.08.2006 S. 878)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl S. 869), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird das Wort "künftiger durch das Wort "von" ersetzt.
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. andere Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer der in Nummer 1 genannten Personen in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten beitragen wird," | "2. andere Personen, wenn die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten unerlässlich ist; dies ist anzunehmen, wenn eine in Nummer 1 genannte Person sich dieser Personen zu den in Nummer 1 genannten Zwecken bedienen will,". |
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahme sind durch den anordnenden Beamten zu dokumentieren."
c) Es wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel darf in oder aus Wohnungen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dein Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Verabredungen oder Aufforderungen zu Straftaten. Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Außerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist das Abhören und Aufzeichnen unterbrochen worden, darf diese Maßnahme unter den Voraussetzungen des Satzes 1 fortgeführt werden. Die Datenerhebung. die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die Datenerhebung nach Satz 1 ist unzulässig, soweit durch sie in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung eingegriffen wird."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Maßnahmen nach Absatz 4 sowie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden." | "Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 4a sowie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen durch den Einsatz technischer Mittel dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden." |
bb) Es werden folgende neue Sätze 5 bis 13 eingefügt:
"Die Anordnung des Richters bedarf der Schriftform. In dieser schriftlichen Anordnung sind insbesondere
zu bestimmen. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 4a können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben. geändert oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 4a Satz 8 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen."
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 14.
e) Es wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Nach den Absätzen 4 und 4a erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies
erforderlich ist. Die Zweckänderung muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden."
(Stand: 19.02.2020)
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