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Änderungstext
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Vom 7. Februar 2013
(GVBl. Nr. 3 vom 19.02.2013 S. 18)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Nummer 32 Absatz 1 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. September 2012 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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(1) die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerbende nach dem Asylverfahrensgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz bei Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und nach den §§ 15a, 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern; die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten Personenkreise, soweit nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist; | "(1) die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz bei Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern; die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Ausländerinnen und Ausländern, die als Opfer von Menschenhandel in entsprechenden Strafverfahren als Zeuginnen und Zeugen aussagen sollen, sowie gegebenenfalls der mit ihnen in häuslicher Gemein schaft lebenden minderjährigen Kinder; die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten Personen kreise, soweit nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist;" |
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(Stand: 23.07.2018)
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