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Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -
Vom 14. November 2013
(GVBl. Nr. 31 vom 23.11.2013 S. 584)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 7. Februar 2013 (GVBl. S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 10 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz."
2. Nummer 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 11 und 12 werden durch folgenden neuen Absatz 11 ersetzt:
alt | neu |
(11) die Ordnungsaufgaben nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, soweit nicht in der Verordnung Aufgaben ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind;
(12) die Ordnungsaufgaben nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung, soweit nicht in den Verordnungen Aufgaben ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind; |
"(11) die Ordnungsaufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz, der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, soweit nicht Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden begründen;" |
b) Der bisherige Absatz 13 wird der neue Absatz 12.
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE
(Stand: 23.07.2018)
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