Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -
Vom 21. April 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 30.04.2016 S. 222)
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe e der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2016 (GVBl. S. 93) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst :
alt | neu |
"e) folgende überbezirkliche Anlagen, soweit Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung bis zur Aufnahme der Nutzung betroffen sind: aa) Anlagen des Bundes einschließlich der Verfassungsorgane und die Anlagen der Länder mit Ausnahme der Anlagen der Berliner Bezirksverwaltungen, soweit nicht einer der Fälle des § 76 der Bauordnung für Berlin gegeben ist, bb) Anlagen im Zusammenhang mit Botschaften und Konsulaten, cc) Anlagen der Hochschulen, auf die das Berliner Hochschulgesetz Anwendung findet, mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 m2, dd) Anlagen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, jeweils mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 m2, ee) Anlagen der Stiftung "Deutsches Historisches Museum", der Stiftung "Stadtmuseum Berlin - Landesmuseum für Kultur und Geschichte Berlins", der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin", der in der "Stiftung Oper in Berlin" erfassten Opernhäuser und Gebäude der "Messe Berlin GmbH", jeweils mit einer Geschossfläche von mehr als 1.500 m2," |
"e) folgende überbezirkliche Anlagen, soweit Baugenehmigungsverfahren, vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreistellungen, Entscheidungen nach § 68 der Bauordnung für Berlin, Teilbaugenehmigungen, Vorbescheide oder planungsrechtliche Bescheide betroffen sind, bis zur Aufnahme der Nutzung:
aa) Anlagen des Bundes einschließlich der Verfassungsorgane und die Anlagen der Länder mit Ausnahme der Anlagen der Berliner Bezirksverwaltungen, soweit nicht einer der Fälle des § 76 der Bauordnung für Berlin gegeben ist, bb) Anlagen im Zusammenhang mit Botschaften und Konsulaten, cc) Anlagen der Hochschulen, auf die das Berliner Hochschulgesetz Anwendung findet, mit einer Geschossfläche von mehr als 1500 m2, dd) Anlagen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, jeweils mit einer Geschossfläche von mehr als 1500 m2, ee) Anlagen der Stiftung "Deutsches Historisches Museum", der Stiftung "Stadtmuseum Berlin - Landesmuseum für Kultur und Geschichte Berlins", der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin", der in der "Stiftung Oper in Berlin" erfassten Opernhäuser und Gebäude der "Messe Berlin GmbH", jeweils mit einer Geschossfläche von mehr als 1500 m2, ff) Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbegehrenden und Obdachlosen der Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH, einer vom Land Berlin benannten Landesgesellschaft zur Errichtung modularer Unterkünfte für Flüchtlinge und landeseigener Wohnungsbauunternehmen," |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 160711
ENDE |
(Stand: 25.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion