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Änderungstext
Gesetz zur Eingliederung der Verkehrslenkung Berlin in die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung
- Berlin -
Vom 4. März 2020
(GVBl. Nr. 9 vom 17.03.2020 S. 205)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 67 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides | " § 67 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids; Nachprüfung straßenverkehrsbehördlicher Verwaltungsakte im Widerspruchsverfahren" |
2. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 67 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides | " § 67 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids; Nachprüfung straßenverkehrsbehördlicher Verwaltungsakte im Widerspruchsverfahren" |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Gegen einen Verwaltungsakt der Straßenverkehrsbehörde ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt nach Nummer 11 Absatz 3 oder Absatz 4 der Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung erlassen worden ist. In diesem Fall entscheidet die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung auch über den Widerspruch."
3. Die Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben zu § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut nach dem Doppelpunkt wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) nach dem Straßenverkehrsgesetz, dem Berliner Straßengesetz und dem Vierten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, | "a) nach dem Berliner Straßengesetz und dem Bundesfernstraßengesetz, soweit die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde oder der Straßenaufsicht betroffen sind, die Straßenaufsicht nach dem Berliner Straßengesetz jedoch nur für Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung," |
bbb) Buchstabe o wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
o) die Ermittlung und Bergung nichtchemischer Kampfmittel sowie die Ermittlung und Beseitigung ehemaliger Kampf- und Schutzanlagen, | "o) nach dem Landesseilbahngesetz," |
ccc) Die Buchstaben p und q
p) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz,q) die Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Straßengesetz, soweit Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung betroffen sind,
werden aufgehoben.
ddd) In dem Satzteil nach Buchstabe o werden die Wörter ", die Verkehrslenkung Berlin (Nummer 35)" gestrichen und die Wörter "(Nummer 36) zuständig sind." durch die Wörter "(Nummer 35) zuständig sind;" ersetzt.
bb) Die folgenden Absätze 2 bis 9 werden angefügt:
"(2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde und höheren Verwaltungsbehörde nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie der Straßenverkehrsbehörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
(3) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 22b Absatz 4 bis 7) zuständig sind;
(4) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im untergeordneten Straßennetz bei Maßnahmen mit Auswirkungen auf das übergeordnete Netz sowie bei
(Stand: 19.08.2020)
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