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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes
- Berlin -

Vom 23. Januar 2023
(GVBl. Nr. 3 vom 28.01.2023 S. 18)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rettungsdienstgesetzes

Das Rettungsdienstgesetz vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(Ärztliche Leitung Rettungsdienst)" ein Komma und die Wörter "unbeschadet der Gesamtverantwortung der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors für die Berliner Feuerwehr," eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "fachlichen" durch das Wort "medizinischen" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 23 Absatz 2 Satz 2 bleibt ebenfalls unberührt."

2. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter "zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Wörter "zum 31. Dezember 2029" ersetzt.

b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Über den genannten Zeitpunkt hinaus dürfen abweichend von § 9 Absatz 2 Einsatzkräfte nach Satz 1 Buchstabe a nur zur Bewältigung besonderer Einsatzlagen tätig werden. "Zur Bewältigung besonderer Lagen kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch eine Rechtsverordnung Abweichungen von den Regelungen des § 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, d und e zulassen, dabei sind Abweichungen nach einem in der Rechtsverordnung festzulegenden indikatorengekoppelten Stufenplan vorzusehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ist auf ein Jahr zu befristen und kann begründet einmalig für ein weiteres Jahr verlängert werden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 230180

ENDE

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(Stand: 23.08.2023)

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