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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes
- Bayern -
Vom 8. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 15.12.2009 S. 604)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält Art. 55 folgende Fassung:
alt | neu |
"Art. 55 Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz". |
2. Art. 55 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vorbehalt des Bundesrechts
Die Art. 42 bis 54 dieses Gesetzes gelten für Rechtsvorschriften, die auf Bundesrecht beruhen, nur, soweit die bundesrechtliche Ermächtigung nichts anderes bestimmt. |
"Art. 55 Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Das Staatsministerium des Innern kann durch Verordnung die zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz bestimmen." |
(Stand: 25.01.2021)
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