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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Vom 8. März 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 15.03.2016 S. 30)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird im Zweiten Teil wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 wird nach der Angabe zu Art. 9 folgende Angabe zu Art. 10 eingefügt:

"Art. 10 Rettungsdienstausschuss".

b) Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2
Ärztliche Leiter Rettungsdienst

Art. 11 Bestellung

Art. 12 Aufgaben und Befugnisse".

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Krankentransport," das Wort "Patientenrückholung," eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "vorbehaltlich der Sätze 3 und 4" eingefügt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes dürfen rettungsdienstliche Leistungen nur im bodengebundenen Krankentransport mit Krankentransportwagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erbracht werden. "Die Patientenrückholung erfolgt außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes."

d) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

"Der bodengebundene Krankentransport kann außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgen, soweit dies durch dieses Gesetz zugelassen ist."

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

"(6) Patientenrückholung ist der Rücktransport von erkrankten oder verletzten Personen, sofern sie keine Notfallpatienten sind und der Transport keine sozialversicherungsrechtlich relevante Leistung ist."

b) Die bisherigen Abs. 6 bis 14 werden die Abs. 7 bis 15.

c) Der bisherige Abs. 15

(15) Auslandsrückholung ist der mit einem Krankenkraftwagen oder einem Luftfahrzeug durchgeführte Rücktransport von im Reiseland erkrankten oder verletzten Personen in ihr Heimatland, der in der Regel über eine Rückholversicherung finanziert wird. Liegt der Zielort einer Auslandsrückholung mit einem Luftfahrzeug in Bayern, so gilt auch der anschließende Weitertransport als Teil der Auslandsrückholung.

wird aufgehoben.

4. Art. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Durchführung von Auslandsrückholungen mit Ausgangs- oder Zielort in Bayern; bei Auslandsrückholungen mit einem Luftfahrzeug gilt diese Ausnahme auch für den anschließenden Weitertransport vom Landeplatz in Bayern bis zum endgültigen Zielort des Patienten, "5. Patientenrückholungen, soweit sie auf dem Luftweg erfolgen oder wenn weder ihr Ausgangs- noch ihr Zielort in Bayern liegen,"

5. Dem Art. 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Jeweils mehrere Rettungsdienstbereiche bilden zusammen einen Rettungsdienstbezirk. Abs. 2 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung wird jeweils auch bestimmt, welcher höheren Rettungsdienstbehörde der Rettungsdienstbezirk hinsichtlich der Tätigkeit des Bezirksbeauftragten zugeordnet wird."

6. In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Rettungsdienst" die Angabe "(ÄLRD)" eingefügt.

7. Nach Art. 9 wird folgender Art. 10 eingefügt:

"Art. 10 Rettungsdienstausschuss

(1) Bei der obersten Rettungsdienstbehörde wird für Bayern ein Rettungsdienstausschuss gebildet. Mitglieder des Rettungsdienstausschusses sind:

  1. die oberste Rettungsdienstbehörde,
  2. der Ärztliche Landesbeauftragte Rettungsdienst (Landesbeauftragter),
  3. die Ärztlichen Bezirksbeauftragten Rettungsdienst (Bezirksbeauftragter) sowie
  4. Vertreter
    1. der Sozialversicherungsträger,
    2. der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung,
    3. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,
    4. der Durchführenden des Rettungsdienstes,
    5. der Betreiber der Integrierten Leitstellen und
    6. der Bayerischen Krankenhausgesellschaft.

Der Vorsitz des Rettungsdienstausschusses wird von einem von der obersten Rettungsdienstbehörde bestimmten Mitglied wahrgenommen.

(2) Aufgabe des Rettungsdienstausschusses ist es, fachliche Empfehlungen und ein landesweit einheitliches Vorgehen im Rettungsdienst zu erarbeiten.

(3) Der Rettungsdienstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere der Geschäftsgang, das Abstimmungsverfahren und die Einrichtung beratender Arbeitsgruppen geregelt sind. Die Geschäftsordnung bedarf des Einvernehmens der obersten Rettungsdienstbehörde."

8. In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt 2 wird das Wort "Ärztlicher" durch das Wort "Ärztliche" ersetzt.

9. Der bisherige Art. 10 wird Art. 11 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst" gestrichen.

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt

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