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FwDV 2 - Feuerwehr-Dienstvorschrift 2
Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
Stand: Januar 2012
vom 10. September 2012
(Nds.MBl. Nr. 36 vom 24.10.2012 S. 764)
Gl.-Nr.: 21090
Vorwort
Diese Feuerwehr-Dienstvorschrift regelt die Aus- und Fortbildung sowie die jeweils erforderlichen ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren. Weitergehende Ausbildungs- und Lehrgangsvoraussetzungen, laufbahnrechtliche Regelungen und ähnliches sind nicht Gegenstand dieser Vorschrift.
Die Vorschrift ist in gleicher Weise für Angehörige von Pflichtfeuerwehren und von Werkfeuerwehren anzuwenden, für die eine der Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren vergleichbare Ausbildung gefordert ist.
Die Vorschrift gilt auch für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, sofern in landesrechtlichen Regelungen darüber keine Vorgaben enthalten sind.
Die in der vorliegenden Dienstvorschrift beschriebene Ausbildung stellt die Mindestforderung dar. Eine Ergänzung ist unter länderspezifischen Gesichtspunkten möglich. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Ausbildung in den Ländern sollen die Ausbildungsvorgaben und Lehrgangsvoraussetzungen einheitlich gehandhabt werden.
Soweit Landesfeuerwehrschulen genannt werden, gilt der Hinweis ebenso für zentrale Ausbildungsstätten der Länder. Soweit die Kreisebene genannt ist, gilt dies auch für kreisfreie Städte.
Die zivilschutzbezogenen Anteile der Ausbildung sind in den Musterausbildungsplänen mit einem * besonders gekennzeichnet.
In dieser Vorschrift wird der Sammelbegriff"ABC" für"atomar" (=radiologisch und nuklear), "biologisch" und"chemisch" verwendet. Er wird bedeutungsgleich zum Begriff"CBRN" für"chemisch"," biologisch", "radiologisch" und"nuklear" verwendet.
Die in der Vorschrift genannten Stunden beziehen sich auf Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten.
Die Funktionsbezeichnungen und damit zusammenhängende Lehrgangsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige.
Teil I
Rahmenrichtlinien
1 Grundsätze
1.1 Die Ausbildungsziele sind so gestaltet, dass sie aufeinander aufbauen. Damit ist gewährleistet, dass die Lehrgänge streng funktionsgebunden durchgeführt werden. Unnötige Vorgriffe und Wiederholungen sind somit ausgeschlossen.
1.2 Inhalte der Aus- und Fortbildung sind funktionsbezogen auf die Tätigkeit auszurichten, insbesondere bei der
Die Musterausbildungspläne enthalten auch die zivilschutzbezogene Ausbildung; diese ist dort besonders kenntlich gemacht.
Die Aus- und Fortbildung erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen, der technischen Regelwerke, der Unfallverhütungsvorschriften und den zugehörigen Merkblätter sowie der Gebrauchsanleitungen der Hersteller.
1.3 Die Ausbildung gliedert sich in
1.4 Die Feuerwehrangehörigen, die eine Funktion ausüben, müssen die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die Vertreter von Führungskräften müssen die für die betreffende Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
1.5 Die befristete Wahrnehmung einer Führungsfunktion soll nur Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr übertragen werden, die mindestens die Ausbildung für die vorhergehende Führungsfunktion erfolgreich abgeschlossen haben.
Die befristete Wahrnehmung einer Funktion ohne erfolgreichen Abschluss der hierfür erforderlichen Ausbildung soll auf zwei Jahre begrenzt werden, in denen die erforderliche Ausbildung zu erwerben ist.
1.6 Werden Lehrgänge in mehrere Abschnitte unterteilt, so sind alle Abschnitte innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der betreffenden Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Länger zurückliegende Ausbildungsabschnitte sind zu wiederholen.
1.7 Werden Lehrgänge zusammengefasst durchgeführt, so dürfen dabei keine Ausbildungsinhalte der einzelnen Lehrgänge unberücksichtigt bleiben.
1.8 Die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang wird durch einen Leistungsnachweis festgestellt. Die praktischen Leistungsnachweise sind in den Übungsstunden nach landesrechtlichen Vorgaben durchzuführen. Die schriftlichen Leistungsnachweise sind in den Musterausbildungsplänen gesondert ausgewiesen.
1.9 Eine funktionsgerechte und regelmäßige Fortbildung ist neben der Teilnahme an Einsätzen zur Erhaltung und Aktualisierung des Leistungsstandes unbedingt erforderlich.
1.10 Jeder Feuerwehrangehörige soll nach Abschluss der Truppausbildung jährlich mindestens an 40 Stunden Fortbildung am Standort teilnehmen.
1.11 Führungskräfte ab Gruppenführer, insbesondere Leiter von Feuerwehren, sowie die Ausbilder sollen zusätzlich innerhalb von jeweils höchstens sechs Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Funktion, nachweislich an einem Fortbildungsseminar teilnehmen.
1.12 Die erfolgreich abgeschlossene Laufbahnausbildung für den feuerwehrtechnischen Dienst wird bei der Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr wie folgt anerkannt:
(Stand: 23.06.2022)
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