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FwDV 800 - Informations- und Kommunikationstechnik im Einsatz
- Thüringen -
6. August 2018
(ThürStAnz. Nr. 25 vom 27.08.2018 S. 1104 *)
Ausgabe 2017
Stand: 06.11.2017
eingeführt in Nds: Nds.MBl. Nr. 6 vom 26.02.2020 S. 212
Diese Dienstvorschrift wurde vom Ausschuss "Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung" (AFKzV) auf der 42. Sitzung am 21. und 22. März 2018 in Düsseldorf genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.
Anmerkung:
Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten sie gleichermaßen für Frauen.
Diese Vorschrift ist für die Behörden und Organisationen der allgemeinen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Notfallrettung sowie Zivil- und Katastrophenschutz) bestimmt. Die für die Zusammenarbeit mit der Polizei wesentlichen Aspekte wurden berücksichtigt.
Organisationen, die mit den Behörden und Organisationen der allgemeinen Gefahrenabwehr zusammenarbeiten, haben die Regelungen dieser Dienstvorschrift sinngemäß anzuwenden.
Eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Anlagen ist für eine reibungslose Zusammenarbeit notwendig.
1. Grundsätze
Diese Vorschrift regelt das Planen, Bereitstellen, Herstellen sowie das geordnete und ressourcenschonende Betreiben und Unterhalten von Informations- und Kommunikationstechnik im Einsatz (IuK-Einsatz).
Neben der IuK-Technik im Einsatz wird bei den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben auch Kommunikationstechnik verwandt, die zur Kommunikation mit Verwaltung, anderen Dienststellen und Behörden oder zur Alarmierung von Einsatzkräften eingesetzt wird. Diese ist nicht Bestandteil des Regelungsumfangs dieser Vorschrift.
1.1 Allgemeines
Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Technik) umfasst alle IuK-Mittel, IuK-Verbindungen und für deren Nutzung zu treffenden Maßnahmen.
Sie gewährleistet die Informationsübertragung und die Kommunikation im Einsatz sowie deren Dokumentation. Dies umfasst auch das Bereitstellen von Sprach- und Datendiensten.
1.1.1 Als Sprach- und Datendienste stehen insbesondere zur Verfügung:
1.1.2 IuK-Mittel sind technische Führungs- und Einsatzmittel.
Die Erfassung von IuK-Mitteln hat nach recherchierbaren, einheitlichen Kriterien zu erfolgen, insbesondere nach
1.1.3 IuK-Verbindungen sind leitungsgebundene oder nicht leitungsgebundene Übertragungswege.
1.2 Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten für die IuK-Technik im Einsatz ergeben sich aus der Führungsorganisation.
Dabei sind die Zuständigkeiten anderer Behörden, Dienststellen und sonstiger Stellen,
insbesondere
oder
1.3 Beurteilung der Lage
Für die Beurteilung der IuK-Lage als Teil der Beurteilung der Gesamtlage sind darüber hinaus von Bedeutung:
1.4 Führung
Der IuK-Einsatz ist Teil des Gesamteinsatzes und bei jeder Einsatzvorbereitung zu berücksichtigen.
Bei planbaren Einsätzen beginnt der IuK-Einsatz während der taktischen Einsatzvorbereitung und endet mit der Rückführung der IuK-Technik.
Der IuK-Einsatz wird vom Sachgebiet 6 geplant, geleitet und durchgeführt. Sofern dieses nicht besetzt ist, übernimmt das Sachgebiet 3 diese Aufgaben.
1.4.1 Der Einsatzleiter trägt im Rahmen seiner Gesamtverantwortung auch die Verantwortung für den IuK-Einsatz und trifft die grundsätzlichen Entscheidungen.
1.4.2 IuK-Führungskräfte haben insbesondere folgende Aufgaben:
(Stand: 22.06.2022)
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