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Regelwerk; Gefahrenabwehr

FwOVO - Verordnung über die Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren
- Hessen -

Vom 29. August 2001
(GVBl. Nr. 21 vom 24.08.2001 S. 391)



Aufgrund des § 69 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) wird verordnet:

§ 1 Grundsatzregelung

(1) Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach dem Bedarf, der durch einen Bedarfs- und Entwicklungsplan ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz) ermittelt wird. Hierbei werden sowohl allgemeine Gefahren als auch besondere im Gemeindegebiet vorhandene Gefahrenbereiche erfasst. Die Mindestanforderungen für den Grundbrandschutz sind in der Anlage festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Städte mit Berufsfeuerwehren.

§ 2 Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Mindestmannschaftsstärke einer Gemeindefeuerwehr muss der einer Gruppe (Stärke 1/8) entsprechen.

(2) Für taktische Einheiten ist eine Personal- Ausfallreserve in gleicher Stärke aufzustellen.

§ 3 Feuerwachen

Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache anordnen, wenn dies nach den örtlichen Gegebenheiten, wegen der Einsatzhäufigkeit oder der Gefahrenschwerpunkte geboten ist.

§ 4 Feuerwehren für überörtliche Aufgaben

(1) Die Landkreise haben Anlagen und Einrichtungen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu errichten, die durch einen Bedarfs- und Entwicklungsplan bestimmt werden.

(2) Einer Feuerwehr können im Einvernehmen mit der Gemeinde überörtliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie

  1. aufgrund ihrer jederzeit gewährleisteten Einsatzstärke und des Ausbildungsstandes der aktiven Feuerwehrangehörigen ständig einsatzbereit und
  2. durch ihre Ausstattung mit Einsatzfahrzeugen und Geräten

in der Lage ist, die überörtlich zu erwartenden Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen.

§ 5 Ernennungsvoraussetzungen

(1) Zur Kreisbrandinspektorin oder zum Kreisbrandinspektor darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder eine vergleichbare Ausbildung besitzt.

(2) Zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und über die von der Aufsichtsbehörde bestimmte Ausbildung verfügt.

(3) Für die Wahl zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor, zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor und zur Wehrführerin oder zum Wehrführer sowie für die entsprechenden Vertreterinnen und Vertreter gelten die Anforderungen nach Abs. 2 entsprechend.

(4) Zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die hierfür erforderliche Qualifikation zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer hat und im Besitz der ".Jugendgruppenleitercard"ist.

§ 6 Vorbeugender Brandschutz

Zuständige Brandschutzdienststellen sind die in § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau vom 7. April 2000 (GVBl. I S. 170) genannten Stellen.

§ 7 Übergangsbestimmung

Kreisbrandinspektorinnen oder Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister, Gemeindebrandinspektorinnen oder Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen oder Stadtbrandinspektoren und Wehrführerinnen oder Wehrführer sowie die Vertreterinnen oder Vertreter verbleiben bis zum Ablauf ihrer vorgesehenen Amtszeit in ihrem Amt.

§ 8 In- Kraft- Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

§ 9 Außer- Kraft- Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2006 außer Kraft.

.

Richtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung
(Grundbrandschutz)
 
Anlage

.

I. Grundsatz

Für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung wird von folgenden Gefahrenarten und Risikokategorien ausgegangen:

Gefahrenart Anzahl Risikokategorien
Brand B 1 - B 4
Allgemeine Hilfe:
1. Technische Hilfe T 1 - 1 4
2. Nukleare, Biologische, Chemische Stoffe NBC 1 - NBC 3
3. Wassernotfälle W 1 - W 3

Die Einordnung in die Risikokategorien richtet sich in der Regel nicht nach Einzelobjekten, sondern nach der Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotenzials.

Die Ausrüstung wird in folgende Stufen ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 HBKG) gegliedert:

Ausrüstungsstufe I
Hilfsfrist 10 Minuten
Mannschaft und Geräte zur örtlichen Hilfe innerhalb der Gemeinde
Ausrüstungsstufe II
Hilfe 20 Minuten
Mannschaft und Geräte zur überörtlichen

Werden für mehrere Gefahrenarten gleichartige oder gleichwertige Fahrzeuge vorgeschlagen, dann sind Fahrzeuge nicht für jede Gefahr gesondert vorzuhalten. In diesem Fall reicht ein vorhandenes Fahrzeug.

II. Brand

Risikokategorie B 1
Kennzeichnende Merkmale - weitgehend offene Bauweise
- im wesentlichen Wohngebäude
- Gebäudehöhe: höchstens 7 m Brüstungshöhe
- keine nennenswerten Gewerbebetriebe
- keine Bauten besonderer Art oder Nutzung
Risikokategorie B 2
Kennzeichnende Merkmale - überwiegend offene Bauweise (teilweise Reihenbebauung)
- überwiegend Wohngebäude (Wohngebiete)
- Gebäudehöhe: höchstens 7 m Brüstungshöhe
- einzelne kleinere Gewerbebetriebe/Handwerksbetriebe /Beherbergungsbetriebe
- keine oder nur eingeschossige kleine Gebäude besonderer Art oder Nutzung
Risikokategorie B 3
Kennzeichnende Merkmale - offene und geschlossene Bauweise
- Mischnutzung
- kleinere Bauten besonderer Art oder Nutzung
- Gebäudehöhe: höchstens 12 m Brüstungshöhe
- Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr
Risikokategorie B 4
Kennzeichnende Merkmale - zum überwiegenden Teil großflächig geschlossene Bauweise
- Mischnutzung u.a. mit Gewerbegebieten
- große Objekte besonderer Art oder Nutzung
- Gebäudehöhe: höchstens 23 m Brüstungshöhe
- Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr


Ausrüstungs-
stufe
Risikokategorien
B 1 B 2 B 3 B 4
I KLF 1 TSF-W
oder LF 8/6
LF 8/6
(alternativ
LF16/12)
TLF 16/25
ELW 1
LF 16/12
TLF 16/25
DLK 18 - 12 2
II LF 16/12
TLF 16/25 3
LF 8/6
oder LF 16/12
TLF 16/25
ELW 1
LF 16/12
DLK 18 - 122
GW- N
TLF 24/50
ELW 2 4
TLF 16/25
LF 16/12
DLK 23-12
SW 2000/GW- N
TLF 24/50
1) TSF, TSF-W oder ähnliches Fahrzeug
2) falls nach Bebauungshöhe notwendig
3) in Gebieten mit erhöhter Waldbrandgefahr
4) einmal pro Kreis
Bei Feuerwehren mit zugewiesenem Einsatzbereich auf Verkehrswegen ( § 22 HBKG) ist zur Brandbekämpfung ein Löschwasservorrat von mindestens 3600 l durch Fahrzeuge der Ausrüstungsstufe I vorzuhalten

 

III. Allgemeine Hilfe

1. Technische Hilfe

Risikokategorie T 1
Kennzeichnende Merkmale - kleinere Ortsverbindungsstraßen
- keine Gewerbegebiete oder kleine Handwerksbetriebe
Risikokategorie T 2
Kennzeichnende Merkmale - größere Ortsverbindungsstraßen (z.B. Kreis- und Landesstraßen)
- kleinere Gewerbebetriebe oder größere Handwerksbetriebe
Risikokategorie T 3
Kennzeichnende Merkmale - Kreis- und Landesstraßen, Bundesstraßen
- größere Gewerbebetriebe ohne Schwerindustrie
Risikokategorie T 4
Kennzeichnende Merkmale - Kraftfahrstraßen, Autobahnen, vierspurige Bundesstraßen
Ausrüstungs-
stufe
Risikokategorien
T1 T2 T3 T4
I KFL1) TSF - W/TH oder
LF 8/6 mit
Zusatzbeladung
TH
LF 8/6
mit Zusatz-
beladung TH
alternativ
LF 16/12)
ELW 1
LF 16/122
RW 12)
II LF 8/6 mit
Zusatzbelastung
TH
LF 16/122)
RW 12)
ELW 1
LF 16/122)
RW 12)
LF 116/12
GW - N
ELW 23
1) TSF, TSF-W oder ähnliches Fahrzeug
2) nach landesrechtlicher Einführung alternativ für beide Fahrzeuge ein HTLF 16/HTLF 16
3) einmal pro Kreis

2. Nukleare, biologische, chemische Stoffe

Die einzelnen Komponenten werden getrennt betrachtet und bestimmt. Als Einstufung wird immer die Stufe mit der höchsten Risikokategorie übernommen.

Risikokategorie NBC 1
Kennzeichnende Merkmale N - kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Gemeindegebiet
B - keine Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen umgehen
C - kein bedeutender Umgang mit Gefahrstoffen
Risikokategorie NBC 2
Kennzeichnende Merkmale N - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 9/1 in der Gefahrengruppe 1 eingestuft sind
B - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO I ("vfdb-Richtlinie 10/02") umgehen
C - Betriebe und Anlagen, die in geringem Umfang mit Gefahrstoffen umgehen, aber nicht der Störfallverordnung unterliegen
- Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahrenpotenzial (keine Chemikalienlager)
Risikokategorie NBC 3
Kennzeichnende Merkmale N - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 9/1  in die Gefahrengruppe II oder III eingestuft werden
B - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO II oder BIO III ("vfdb-Richtlinie 10/02") umgehen
C - Betriebe und Anlagen, die mit Gefahrstoffen umgehen und der Störfallverordnung unterliegen
- Chemikalienhandlungen oder -lager, die nicht der Störfallverordnung unterliegen1
1) Anlagen nach der Störfallverordnung werden einer Einzelbetrachtung unterzogen
Ausrüstungs-
stufe
Risikokategorien
NBC 1 NBC 2 NBC 3
I KLF2 LF 8/6 mit Zusatzbeladung Gefahrgut ELW 1
LF 16/12
GW-G (7,5 t)
Strahlenschutz-
Sonderausrüstung
II ELW1
LF8/6 mit Zusatzbeladung
Gefahrgut
ELW1
LF16/12
GW-G (7,5 t)
Strahlenschutz-
Sonderausrüstung
ELW23
LF16/12
TLF 24/50
GW - AS Strahlenspürtrupp-
fahrzeug
2) TSF, TSF-W oder ähnliches Fahrzeug
3) einmal pro Kreis

3. Wassernotfälle

Risikokategorie W1
Kennzeichnende Merkmale - keine nennenswerten Gewässer vorhanden
- kleine Bäche
Risikokategorie W 3
Kennzeichnende Merkmale - Flüsse und Seen mit gewerblicher Schifffahrt
- Bundeswasserstraßen
Risikokategorie W 2
Kennzeichnende Merkmale - größere Weiher, Badeseen
- Flüsse und Seen ohne gewerbliche Schifffahrt
Ausrüstungsstufe Risikokategorien
W 1 W 2 W 3
I KLF1 LF 8/6
RTB4/MZB
LF 8/6
RTB4/MZB
II LF 8/6 ELW 1
LF 16/122
RW 12
ELW 22
LF 16/122
RW12
1) TSF, TSF-W oder ähnliches Fahrzeug
2) nach landesrechtlicher Einführung alternativ für beide Fahrzeuge um HTLF 16/HLF 16
3) einmal pro Kreis
4) kann auch durch eine Hilfsorganisation gestellt werden

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