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Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes *)
Vom 20. November 2013
(GVBl. Nr. 26 vom 02.12.2013 S. 632)
Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:
1. In der Übersicht wird nach der Angabe zu § 34 folgende Angabe eingefügt:
" § 34a Warnung der Bevölkerung".
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter "und Brandmeldeanlagen" gestrichen und es wird nach dem Wort "einzurichten" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden nach den Wörtern "Allgemeinen Hilfe" ein Komma und die Wörter "einschließlich der Warnung der Bevölkerung," eingefügt.
b) In Nr. 6 werden nach dem Wort "Rettungsdienst" die Wörter "einschließlich einer Brandmeldeempfangszentrale zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen" und nach dem Wort "betreiben" ein Semikolon und die Angabe "zur Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall können sie sich der Warnmöglichkeiten nach § 34a bedienen" eingefügt.
4. In § 5 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort "einzurichten" die Wörter "und zu unterhalten" eingefügt.
5. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter "Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen" durch "Feuerwehr derjenigen Gemeinde übernehmen, in der sich ihre Hauptwohnung befindet" ersetzt.
b) In Abs. 6 Satz 3 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 671)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410)," eingefügt.
7. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Vertreterinnen" das Wort "oder" durch "und" ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548)" durch "in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) und Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444)" ersetzt.
b) In Abs. 5 wird die Angabe "23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)" durch "10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813)" ersetzt.
c) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), bleibt hiervon unberührt. | "(6) Die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), bleibt hiervon unberührt." |
9. In § 21 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217)" durch "in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 430)" ersetzt.
10. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der Landrat in den Landkreisen und der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutzbehörde), | " 1. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutzbehörde), " |
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Landrat in den Landkreisen, der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und der Bürgermeister in den kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 nimmt die Aufgabe des Katastrophenschutzes als Auftragsangelegenheit wahr. | "(3) Die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in den kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 nimmt die Aufgabe des Katastrophenschutzes als Auftragsangelegenheit wahr." |
11. In § 26 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Hilfsorganisationen" durch die Angabe "Organisationen im Sinne des § 19 Abs. 3" ersetzt.
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird nach dem Wort "THW-Helferrechtsgesetz" die Angabe "vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514)," eingefügt.
b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "2. April 2009 (BGBl. I S. 693)" durch "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350)" ersetzt.
13. In § 30 Satz 2 wird nach dem Wort "Vertreterinnen" das Wort "oder" durch "und" ersetzt.
(Stand: 23.07.2018)
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