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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hafensicherheitsgesetzes

Vom 12. Juni 2007
(GVBl. Nr. 23 vom 29.07.2007 S. 169)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Hafensicherheitsgesetz vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

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§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Sicherheit des Hamburger Hafens, dem Schutz insbesondere vor terroristischen Anschlägen; es dient gleichzeitig der Ausführung der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code) sowie der Verordnung Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EG Nummer L 129 S. 6).

(2) Dieses Gesetz gilt in den Grenzen des Hafennutzungsgebiets im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Hafenentwicklungsgesetzes sowie im Mühlenberger Loch und in der Este.

 " § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Sicherheit im Hamburger Hafen, insbesondere dem Schutz vor terroristischen Anschlägen, der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung und der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Umschlag, der Bereitstellung und der Beförderung gefährlicher Güter. Es dient gleichzeitig der Ausführung der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code), der Verordnung Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6) sowie der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28).

(2) Dieses Gesetz gilt in den Grenzen des Hafennutzungsgebiets im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 14. Januar 2003 (HmbGVBl. S. 3), sowie im Mühlenberger Loch, auf der Este und den daran landseitig angrenzenden Hafenanlagen gemäß § 5 Absatz 1."

2. Die Überschrift des ersten Teils erhält folgende Fassung:

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Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr  "Polizeiliche Befugnisse".

3. § 2 erhält folgende Fassung:

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§ 2 Identitätsfeststellung

(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen

  1. zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben,
  2. zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet oder des unerlaubten Aufenthalts oder
  3. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung.

(2) § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 2 Nummern 1 bis 6 und Satz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 428), gilt entsprechend.

 " § 2 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen

  1. zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet oder des unerlaubten Aufenthalts,
  2. zur Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Transports gefährlicher Güter oder
  3. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung.

§ 4 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 2 Nummern 1 bis 6 und Satz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), gilt entsprechend.

(2) Die Polizei darf ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug sowie Ladungsbehältnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 betreten, besichtigen und alle auf die Ladung bezogenen Beförderungspapiere und sonstigen Unterlagen einsehen. Die Fahrzeugführer oder sonst für die Ladung Verantwortliche sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, Beförderungspapiere und sonstige Unterlagen vorzulegen, Räume und Behältnisse zu öffnen und gegebenenfalls die Entnahme von Proben der Ladung zu ermöglichen."

4. § 3 erhält folgende Fassung:

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§ 3 Betreten, Besichtigen und Durchsuchen

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