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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung hafensicherheitsrechtlicher Vorschriften

Vom 22. Juni 2010
(HmbGVBl. Nr. 23 vom 29.06.2010 S. 440)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Zweites Gesetz zur Änderung des Hafensicherheitsgesetzes

§ 1 Änderung des Hafensicherheitsgesetzes

Das Hafensicherheitsgesetz vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), geändert am 12. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 169), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "dem Umschlag, der Bereitstellung und" gestrichen.

1.1.2 In Satz 2 wird das Wort "Verbesserung" ersetzt durch das Wort "Erhöhung".

1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Dieses Gesetz gilt in den Grenzen des Hafennutzungsgebiets im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 14. Januar 2003 (HmbGVBl. S. 3), sowie im Mühlenberger Loch, auf der Este und den daran landseitig angrenzenden Hafenanlagen gemäß § 5 Absatz 1. "(2) Dieses Gesetz gilt
  1. in den Grenzen des Hafennutzungsgebiets im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 362),
  2. im Sandtorhafen, Grasbrookhafen, Mühlenberger Loch und auf der Este,
  3. innerhalb von Hafenanlagen gemäß § 5 Absatz 1, die unmittelbar an die in den Nummern 1 und 2 genannten Wasserflächen angrenzen sowie
  4. hinsichtlich des § 10 im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

2.1 In der Überschrift und in Absatz 1 wird die Textstelle "dem Umschlag, der Bereitstellung und" ersetzt durch das Wort "der".

2.2 In Absatz 1 Nummer 4 werden hinter der Textstelle "gefährden," die Wörter "ihren Standort wechseln oder" eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. die Gestaltungsmerkmale des Plans zur Gefahrenabwehr und
  2. für einzelne Arten von Hafenanlagen Mindestanforderungen an die im Plan vorzusehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

festzulegen.

"(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne Arten von Hafenanlagen Mindestanforderungen an die im Plan vorzusehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festzulegen."

3.2 In Absatz 3 werden die Wörter "eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr" durch die Wörter "einen Dritten" ersetzt.

3.3 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

3.3.1 Der zweite Halbsatz erhält folgende Fassung:

alt neu
  so kann die zuständige Behörde dem Betreiber der Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen nach § 5 Absatz 1 untersagen. "ist die Abfertigung von Schiffen im Sinne von § 5 Absatz 1 verboten."

3.3.2 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, soweit die Sicherheit im Hafen gewährleistet bleibt. Diese Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 Satz 2

Die oder der Beauftragte für Gefahrenabwehr muss die Anforderungen von Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfüllen sowie zuverlässig im Sinne von § 16 sein.

wird gestrichen.

4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die einschlägige Ausbildung gemäß Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes muss an einer zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zertifizierten Schulungseinrichtung abgeleistet werden. Die Teilnahme ist durch eine Bescheinigung der Schulungseinrichtung nachzuweisen. "(2) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss
  1. über Fachkenntnisse gemäß Absatz B/18.1 des ISPS-Codes verfügen und
  2. durch eine Teilnahmebescheinigung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 nachweisen, dass sie oder er an einer Schulungsveranstaltung zur Erlangung der in Nummer 1 genannten Fachkenntnisse teilgenommen hat.

Die Voraussetzung gemäß Satz 1 Nummer 2 gilt auch als erfüllt, sofern eine Teilnahmebescheinigung einer Schulungseinrichtung aus einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgelegt wird und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die ausstellende Schulungseinrichtung die Anforderungen an die Vermittlung von Fachkenntnissen im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt."

4.3 Absatz 3

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. die Voraussetzungen für die Zertifizierung von Schulungseinrichtungen (Absatz 2 Satz 1) und
  2. die Ausgestaltung der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 festzulegen.

wird aufgehoben.

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