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Änderungstext
Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften
Vom 30. Mai 2012
(HmbGVBl. Nr. 23 vom 08.06.2012 S. 204)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei
Das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Ersten Abschnitt wird hinter dem Eintrag zu § 6 folgender Eintrag eingefügt:
" § 6a Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Anrufen".
b) Hinter dem Eintrag zu § 8 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 8a Datenerhebung durch den Einsatz von automatischen Kennzeichenlesesystemen".
c) Die Einträge zu §§ 10a bis 10d werden durch folgende Einträge ersetzt:
alt | neu |
" § 10a Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen § 10b Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung und Eingriff in die Telekommunikation § 10c Telekommunikationsüberwachung an informationstechnischen Systemen § 10d Verkehrsdatenerhebung und Einsatz besonderer technischer Mittel zur Datenerhebung § 10e Anordnung und Ausführung". |
d) Hinter dem Eintrag zu § 18 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 18a Besondere Grundsätze der Datenverarbeitung im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengenassoziierten Staaten".
e) Hinter dem Eintrag zu § 20 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 20a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengenassoziierte Staaten".
f) Der Eintrag zu § 21 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 21 Datenübermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit die Vollzugspolizei (Polizei) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten zur Gefahrenabwehr verarbeitet." |
b) In Absatz 3 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
alt | neu |
" (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - SOG - vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 30. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 204, 211), in der jeweils geltenden Fassung)". |
c) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Ein Schengenassoziierter Staat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet."
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "vorbeugenden Bekämpfung" werden durch das Wort "Verhütung" ersetzt.
b) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Die Polizei darf an einem Ort, für den durch Rechtsverordnung nach § 42 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062, 2088), in der jeweils geltenden Fassung und nach § 1 SOG das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes und gefährlichen Gegenständen verboten oder beschränkt worden ist, Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und sie sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsuchen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass diese Personen verbotene Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führen. Die Durchsuchungsbefugnisse aus Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft."
4. Im Ersten Abschnitt wird hinter § 6 folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Anrufen
Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen zulässig, soweit sie zur Gefahrenabwehr oder zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, es sei denn, die Daten werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 4 und in seinem Satz 7 werden die Wörter "Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit" durch die Textstelle "Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2257), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 28.08.2023)
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