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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 8. Dezember 2016
(HmbGVBl. Nr. 53 vom 08.12.2016 S. 514)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei
§ 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 324), wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird aufgehoben.
2. Im neuen Satz 2 wird die Textstelle "Satz 2" durch die Textstelle "Satz 1" ersetzt.
Artikel 2
Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
§ 15a Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 2. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 245), wird wie folgt geändert:
1. Hinter Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 7 eingefügt:
"4. sie von einer Person mitgeführt wird, die an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich gesuchte Straftäter verbergen,
5. sie von einer Person mitgeführt wird, die in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder das Objekt gefährdet sind,
6. sie sich an einem der in Nummer 4 genannten Orte befindet,
7. sie sich in einem Objekt im Sinne der Nummer 5 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in diesem Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder das Objekt gefährdet sind, oder".
2. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 8.
3. Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Durchsuchung nach Satz 1 Nummern 4 und 5 ist nur zulässig, wenn auf die Person bezogene tatsächliche Anhaltspunkte dies erforderlich machen."
ENDE |
(Stand: 25.01.2021)
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