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VCI-Leitfaden für die Zusammenlagerung von Chemikalien
Stand: 24. Mai 2007
(VCI-Verband der Chemischen Industrie e.V.)
Hinweis:Mit Veröffentlichung der TRGS 510 im Oktober 2010 fand eine Konsolidierung der speziellen Regelungen zur Lagerung von Gefahrstoffen in einer neuen umfassenden Regelung statt. Gleichzeitig ist das VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien in angepasster Form in diese Technische Regel integriert worden. Das VCI-Konzept ist damit abgelöst und bleibt nur noch aus Bestandsschutzgründen für eine Übergangszeit von uns weiter veröffentlicht. (Quelle VCI)
1. Einleitung
Chemikalien müssen sicher gelagert werden. Dieser "Leitfaden für die Zusammenlagerung" hilft Betreibern, Kunden, Wiederverkäufern und Anwendern dabei. Die chemische Industrie fördert damit Kenntnis und Verständnis über den Umgang mit Chemikalien - ganz im Sinne der internationalen Responsible-Care-Initiative.
Dieser Leitfaden enthält Zusammenlagerungsregeln für Chemikalien. Grundlage dieses Leitfadens sind deutsche Gesetze, Vorschriften und Technische Regeln, die sich mit der Lagerung von Chemikalien befassen. Darüber hinaus werden Empfehlungen, Veröffentlichungen und Diskussionspapiere von Verbänden und Firmen berücksichtigt.
Der Leitfaden gilt insbesondere für chemische Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse sowie Hilfs- und Betriebsstoffe (nachfolgend Produkte genannt), wenn diese in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern gelagert werden. Sollen z.B. Packmittel oder technische Materialien zusammen mit chemischen Produkten gelagert werden, so ist auf sie das Konzept sinngemäß anzuwenden.
Das Konzept findet keine Anwendung auf:
2. Lagerklassen (LGK)
Aus Sicht der Lagersicherheit ist es zweckmäßig, alle zu lagernden Produkte entsprechend ihren produktspezifischen Gefahrenmerkmalen in sogenannte Lagerklassen einzustufen. Dazu werden primär solche gefährlichen Eigenschaften berücksichtigt, die besondere vorbeugende Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes erfordern, wie z.B. explosionsgefährlich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich oder brandfördernd.
Weiterhin müssen bei der Lagerung von gefährlichen Produkten auch Gefahrenmerkmale wie sehr giftig, giftig und ätzend mit in den Leitfaden einbezogen werden.
Die Gefahrenmerkmale reizend, gesundheitsschädlich und umweltgefährlich führen nicht zu eigenen Lagerklassen, weil sie für die Zusammenlagerungsregeln ohne Bedeutung sind. Produkte mit diesen Gefahrenmerkmalen sowie die Nichtgefahrstoffe werden nach ihren Brandeigenschaften (brennbar/nicht brennbar) den entsprechenden Lagerklassen zugeordnet.
Die für den Gewässerschutz eingeführten Wassergefährdungsklassen (WGK) werden ebenfalls hier nicht berücksichtigt. Anforderungen, die sich aus den §§ 19g - h des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) ergeben, sind zusätzlich zu den Regeln dieses Konzeptes zu beachten, da sie eigener Sicherungsmaßnahmen bedürfen (z.B. Rückhaltemaßnahmen, Beschaffenheit der Lagerfläche).
Die Lagerklassen können als Steuerungsinstrumente beim Lagern genutzt werden. Das betrifft sowohl die Lagerplanung (Anzahl und Größe der Lagerräume sowie technische Sicherheitsausstattung) als auch den Betrieb des Lagers (Steuerung der Einlagerung).
2.1 Gründe für die Bildung von Lagerklassen
Folgende Gründe waren maßgebend, ein eigenes umfassendes Klassifizierungssystem für das Lagern einzuführen:
2.2 Einstufung in Lagerklassen
Die Lagerklassen orientieren sich an den Vorschriften des Gefahrstoffrechtes, die Klasseneinteilung wurde in Anlehnung an das Gefahrgutrecht gebildet.
Die Einstufung eines Produktes in eine Lagerklasse erfolgt anhand verfügbarer Angaben. Quellen hierzu sind insbesondere Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder die gefahrstoff- bzw. transportrechtlichen Kennzeichnungen. Bei als nicht gefährlich zu kennzeichnenden Produkten können Produktinformationen des Lieferanten oder Erkenntnisse aufgrund praktischer Erfahrungen herangezogen werden.
Macht der Lieferant eines Produktes keine Angaben zur Lagerklasse, kann die Einstufung entsprechend der nachfolgenden Regeln bzw. dem Einstufungsleitfaden (s. Abschnitt 2.3) selbst durchgeführt werden.
In einer Lagerklasse werden Produkte mit solchen Gefahrenmerkmalen zusammengefaßt, die als gleichartig angesehen werden und folglich auch gleichartige Sicherheitsmaßnahmen erfordern.
Bei der Einstufung von Produkten in Lagerklassen gelten folgende Regeln: Jedes Produkt wird nur in eine Lagerklasse eingestuft, wobei die Einstufung nach dem Ablaufschema in Abschnitt 2.3 (Einstufungsleitfaden) ermittelt wird.
Dieses Ablaufschema folgt den Grundsätzen:
(Stand: 22.08.2023)
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