Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung der Exhebung von telekommunikations- und telemedienrechtlichen Bestandsdaten
- Sachsen-Anhalt -
Vom 10. Oktober 2013
(GVBl. LSa Nr. 27 vom 16.10.2013 S. 494)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSa S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2013 (GVBl. LSa S. 134,143) und § 1 des Gesetzes worin 26. März 2013 (GVBl. LSa S. 145), wird wie folgt geändert.:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende neue Angabe eingefügt:
" § 17a Erhebung von Telekommunikation- und Telemedienbestandsdaten".
b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 17a und 17b werden die Angaben zu den §§ 17b und 17c.
2. Nach § 17 wird folgender neuer § 17a eingefügt:
" § 17a Erhebung von Telekommunikations- und Telemedienbestandsdaten
(1) Die Polizei kann
von einem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder die nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes) verlangen. Die Auskunft nach Satz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Im Falle einer Auskunft nach Satz 2 gilt § 17 Abs. 7 und 8 entsprechend.
(2) Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), dürfen nur verlangt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Erhebungen nach Satz I dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. § 17 Abs. 5 Satz 2 bis 9, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(3) Ein Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. I des Telemediengesetzes hat der Polizei auf Anordnung unverzüglich Auskunft über die nach Absatz 1 oder 2 verlangten Daten zu erteilen: Für die Entschädigung oder Vergütung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung."
3. Die bisherigen §§ 17a und 17b werden die § § 17b und 17c.
4. Der neue § 17b Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Entschädigung oder Vergütung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Abs. 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. | " § 17a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." |
5. § 23b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden hilflosen Person (gefährdete Person) von jedem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes Auskünfte über Standortdaten im Sinne von § 3 Nr. 19 und § 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes der gefährdeten Person verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Diese Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln. | "(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden Person (gefährdete Person) von einem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes Auskünfte über
verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 17a Abs. 3 gilt entsprechend." |
b) Absatz 4 wird
(Stand: 28.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion