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WaldBrSchVO - Waldbrandschutzverordnung
Verordnung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden
- Mecklenburg-Vorpommern-
Vom 9. August 2016
(GVOBl. M-V. Nr. 19 vom 09.09.2016 S.730; 30.07.2018 S. 271 18)
Gl.-Nr.: 790-2-17
Aufgrund des § 19 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 436) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
Abschnitt 1
Begriffe, Pflichten der Allgemeinheit
Im Sinne dieser Verordnung
§ 2 Verhalten im Wald
(1) Jede Person hat sich im Wald so zu verhalten, dass der Wald und seine Lebensgemeinschaft durch Brände nicht gefährdet oder Brandbekämpfungsmaßnahmen nicht behindert werden.
(2) Waldwege einschließlich der Zufahrtswege zum Wald sind ganzjährig für Lösch- und Rettungsfahrzeuge freizuhalten. Abgestellte Fahrzeuge, die auf diesen Wegen Lösch- und Rettungsfahrzeuge behindern, können kostenpflichtig abgeschleppt werden.
(3) Waldbesucher haben den Anordnungen der zuständigen Behörden zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden Folge zu leisten.
§ 3 Rauchen im Wald
(1) Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Metern vom Wald zu rauchen, glimmende Tabakreste oder Gegenstände, auch aus Bauwerken, Zügen oder Fahrzeugen aller Art, unvorsichtig zu handhaben, fallen zu lassen oder wegzuwerfen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht
§ 4 Feuermachen und feuerverursachende Handlungen im oder am Wald
(1) Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Metern vom Waldrand Feuer anzuzünden, zu unterhalten oder zu grillen. Gleiches gilt für andere feuerverursachende Handlungen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
(3) Absatz 2 gilt nicht bei ausgelösten Waldbrandgefahrenstufen 4 oder 5.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 ist die Absicht, ein offenes Feuer für die genannten Maßnahmen oder Arbeiten anzulegen, der Forstbehörde mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Forstbehörde kann Auflagen zu vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen erteilen oder das Anlegen eines offenen Feuers oder andere feuerverursachende Handlungen versagen.
(5) Alle nach Absatz 2 angelegten Feuer sind vor dem Verlassen so abzulöschen, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
(6) Eine Genehmigung nach § 29
(Stand: 22.06.2022)
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