Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Gefahrenabwehr Waldbrand

WaldBrSchVO - Waldbrandschutzverordnung
Verordnung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden

- Mecklenburg-Vorpommern-

Vom 9. August 2016
(GVOBl. M-V. Nr. 19 vom 09.09.2016 S.730; 30.07.2018 S. 271 18)
Gl.-Nr.: 790-2-17



Zum Runderlass

Aufgrund des § 19 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 436) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Abschnitt 1
Begriffe, Pflichten der Allgemeinheit

§ 1 Begriffsbestimmungen 18

Im Sinne dieser Verordnung

  1. umfasst der Waldbrandschutz alle vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zum Schutz der Wälder vor Bränden,
  2. ist ein Grillplatz ein abgegrenzter, von leicht brennbarem Material befreiter Platz mit mindestens 50 Meter Durchmesser,
  3. ist eine Feuerstelle eine entsprechende Fläche nach Nummer 2, soweit sie nicht für betriebsnotwendige Maßnahmen angelegt wurde,
  4. ist eine Waldbrandgefahrenstufe eine in der Waldbrandsaison anhand von amtlichen Wetterdaten täglich ermittelte Abbildung der regionalen Zündbereitschaft der Vegetation in Risikogebieten; sie bildet die Grundlage für das situationsbezogene behördliche Handeln und eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit,
  5. ist ein Schutzstreifen eine mit Bäumen bestandene und von leicht brennbarem Material wie Schlagabraum, Gestrüpp oder Dürrholz freizuhaltende Fläche,
  6. ist ein Wundstreifen eine durch Bodenbearbeitung von jedem brennbaren Material freizuhaltende Fläche über mindestens einen Meter Breite,
  7. ist ein Waldbrandriegel eine Fläche von mindestens 100 Meter Breite, deren Bestockung, Bodenflora oder sonstige Oberflächenbeschaffenheit die Ausbreitung eines Bodenfeuers verhindert und dadurch die Bekämpfung von Waldbränden erleichtert; zum Schutz einer größeren Waldfläche können mehrere Riegel zu einem System verbunden werden,
  8. ist ein Waldbrandrisikogebiet ein nach dem regionalen Risikopotenzial für Waldbrände eingeteiltes Waldgebiet; die Einteilung richtet sich nach dem Anteil an der Baumart Kiefer, dem Anteil der unter 60-jährigen Kiefernbestände, der Waldbrandstatistik, der Kampfmittelbelastung und der Infrastruktur,
  9. umfasst die Waldbrandsaison den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres,
  10. ist eine Waldbrandüberwachungsanlage ein personell besetzter Feuerwachturm oder ein kameragestütztes automatisches Waldbrandfrüherkennungssystem.

§ 2 Verhalten im Wald

(1) Jede Person hat sich im Wald so zu verhalten, dass der Wald und seine Lebensgemeinschaft durch Brände nicht gefährdet oder Brandbekämpfungsmaßnahmen nicht behindert werden.

(2) Waldwege einschließlich der Zufahrtswege zum Wald sind ganzjährig für Lösch- und Rettungsfahrzeuge freizuhalten. Abgestellte Fahrzeuge, die auf diesen Wegen Lösch- und Rettungsfahrzeuge behindern, können kostenpflichtig abgeschleppt werden.

(3) Waldbesucher haben den Anordnungen der zuständigen Behörden zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden Folge zu leisten.

§ 3 Rauchen im Wald

(1) Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Metern vom Wald zu rauchen, glimmende Tabakreste oder Gegenstände, auch aus Bauwerken, Zügen oder Fahrzeugen aller Art, unvorsichtig zu handhaben, fallen zu lassen oder wegzuwerfen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht

  1. in geschlossenen Räumen,
  2. bei geschlossener Schneedecke,
  3. für Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand zum Wald mindestens 30 Meter beträgt oder
  4. für die von den unteren Forstbehörden (nachfolgend Forstbehörde genannt) genehmigten Grillplätze und Feuerstellen.

§ 4 Feuermachen und feuerverursachende Handlungen im oder am Wald

(1) Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Metern vom Waldrand Feuer anzuzünden, zu unterhalten oder zu grillen. Gleiches gilt für andere feuerverursachende Handlungen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für

  1. den Waldbesitzer oder denjenigen, der in seinem Auftrag oder mit seiner Einwilligung betriebsnotwendige Maßnahmen durchführt, sofern hierfür ein offenes Feuer erforderlich ist,
  2. Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten, sofern hierfür ein offenes Feuer erforderlich ist,
  3. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers oder anderer feuerverursachender Handlungen zum Wald mindestens 30 Meter beträgt, sowie
  4. Personen, die von der Forstbehörde genehmigte Grillplätze oder Feuerstellen anlegen und unterhalten.

(3) Absatz 2 gilt nicht bei ausgelösten Waldbrandgefahrenstufen 4 oder 5.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 ist die Absicht, ein offenes Feuer für die genannten Maßnahmen oder Arbeiten anzulegen, der Forstbehörde mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Forstbehörde kann Auflagen zu vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen erteilen oder das Anlegen eines offenen Feuers oder andere feuerverursachende Handlungen versagen.

(5) Alle nach Absatz 2 angelegten Feuer sind vor dem Verlassen so abzulöschen, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind.

(6) Eine Genehmigung nach § 29

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion