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Regelwerk

Änderungstext

BrSchG - Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz
und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren
für Mecklenburg-Vorpommern *

Vom 17. März 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 25.03.2009 S. 282)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V 2002 S. 254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), wird wie folgt geändert:

1. a) § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Die Überführung in die Reserveabteilung erfolgt in der Regel nach dem 55. Lebensjahr. Spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, endet der aktive Dienst durch Übertritt in die Ehrenabteilung. "(3) In der Regel endet der aktive Dienst durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch mit Vollendung des 67. Lebensjahres."

b) In § 10 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres können zum Zwecke der Brandschutzerziehung in die Jugendabteilung aufgenommen werden."

Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

2. § 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (7) In Ämtern können Amtswehrführer und Stellvertreter gewählt werden. Die Absätze 1 bis 6 sind entsprechend anwendbar. Für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion soll die aktive Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ruhen; Auswirkungen auf die Dienstzeitberechnung entstehen dadurch nicht. "(7) In Ämtern werden der Amtswehrführer und der Stellvertreter durch die Gemeinde- und Ortswehrführer gewählt. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden. Der Amtswehrführer berät die Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden in fachlichen und organisatorischen Fragen, koordiniert die Ausbildung, wirkt bei der Aufstellung von Einsatz- und Alarmplänen mit, berät die Amtsverwaltung zur Finanzausstattung und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren im Amtsbereich zu sichern. Er ist darüber hinaus Bindeglied zwischen dem Kreiswehrführer und den Gemeindewehrführern."

3. § 16 Absatz 1 Satz 2

Für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion soll die aktive Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ruhen; Auswirkungen auf die Dienstzeitberechnung entstehen dadurch nicht.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

_____________
*) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 3. Mai 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 - 1

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