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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern-
Vom 21. Dezember 2015
(GVOBl. M-V vom 30.12.2015 S. 590, ber. 2016 S. 20 *)
Gl.-Nr.: 2131 - 2
*)Berichtigung bestehend aus Satzzeichen- und Rechtschreibkorrekturen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 3. Mai2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 - 1
Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254), das zuletzt durch Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl. M-V S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Gliederung" wird durch das Wort "Inhaltsübersicht" ersetzt.
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 (aufgehoben)". |
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 12 Gemeinde-, Orts- und Amtswehrführung". |
d) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Kreis- und Stadtwehrführung". |
e) Die Wörter " § 23 Melde- und Hilfspflicht" werden gestrichen.
f) Die bisherigen §§ 24 bis 28 werden die §§ 23 bis 27.
g) Nach den Wörtern "Abschnitt 7 Schlussvorschriften" wird die Angabe " § 28 Datenschutz" eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "aus Anlass verschiedener Ereignisse" durch die Wörter "bei sonstigen Not- und Unglücksfällen" ersetzt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(5) Die Brandschutzbedarfsplanung ist die anhand einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den entsprechenden Schutzzielen orientierte Planung, die als objektive Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Gemeinden haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere
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b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "einer anderen Gemeinde" die Wörter "im Rahmen des in der Brandschutzbedarfsplanung festgelegten Umfanges," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "auf Antrag" gestrichen sowie nach dem Wort "Nachbarschaftshilfe" die Wörter "außerhalb des in der Brandschutzbedarfsplanung festgelegten Umfanges und" eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst und folgender Satz angefügt:
"Diesem Ausschuss soll die Wehrführung der Gemeinde angehören. Bei der Besetzung des Ausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bleibt der durch sie eingenommene Sitz außer Betracht."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern "Brandschutz und die" das Wort "überörtliche" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Sie haben dazu insbesondere
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(Stand: 25.01.2021)
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