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Verordnung zur Änderung der Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung sowie zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Juni 2019
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 28.06.2019 S.197)
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:
Artikel 1
Änderung der Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung
Die Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung vom 30. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 502), die durch Verordnung vom 8. Oktober 2014 (GVOBl. M-V S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 sind die Wörter "vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist," zu streichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Nicht mit der Gebühr abgegolten sind Aufwendungen, die der Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens entstehen und die Aufwendungen, die für den Entscheidungsfindungsprozess im Rahmen der Abwägung notwendig sind, soweit nicht durch § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes erfasst. Vergütungen für Sachverständige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung als Gegenleistung für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen sind."
2. Die Anlage (zu § 1 Absatz 2) wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V) |
130 bis 3.300 |
2 | Genehmigung des Betriebes eines Hafens, einer Anlege- oder Umschlagstelle (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 WVHaSiG M-V) |
130 bis 2.175 |
3 | Genehmigung der Einrichtung oder des Betriebs eines Fähr- sowie eines sonstigen Übersetzverkehrs (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 WVHaSiG M-V) |
130 bis 1.250 |
4 | Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung von Anlagen in, über oder unter den Gewässern oder an deren Ufern (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 WVHaSiG M-V) |
130 bis 1.250 |
5 | Genehmigung von Baggerungen, der Entnahme von Sand, Kies und Steinen sowie Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 WVHaSiG M-V) |
120 bis 650 |
6 | Genehmigung des Setzens und Betreibens von Schifffahrtszeichen (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 WVHaSiG M-V) |
120 bis 650 |
7 | Genehmigung der Beförderungsentgelte des Fähr- und sonstigen Übersetzverkehrs (§ 9 Absatz 2 Satz 1 WVHaSiG M-V) |
120 bis 650 |
Vorbemerkung zu Tarifstelle 8:
Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden. |
||
8 | Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur (§ 6 Absatz 4 Satz 1 WVHaSiG M-V) bei einem Herstellungswert von: | |
8.1 | bis 500.000 Euro | 0,75 % des Herstellungswertes, mindestens 1.000 |
8.2 | mehr als 500.000 Euro bis 2.500 000 Euro | 3.750 zuzüglich 0,5 % des 500.000 Euro übersteigenden Herstellungswertes |
8.3 | mehr als 2.500 000 Euro bis 7.500 000 Euro |
(Stand: 12.07.2019)
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