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Regelwerk; Gefahrenabwehr

NBin SchVO - Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe
- Niedersachsen -

Vom 18. Januar 2019
(Nds. GVBl. Nr. 2 vom 29.01.2019 S. 11)
Gl.-Nr.: 96000



Fn *

Aufgrund des § 25 Abs. 3 und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Binnenschiffe und deren Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern in Niedersachsen mit Ausnahme der Seen, Talsperren und Wasserspeicher und der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz. Sie gilt nicht für Nachbauten der historisch im Teufelsmoorgebiet für den Torftransport eingesetzten Lastkähne, die zur Beförderung von Personen verkehren (Torfkähne), wenn diese auf der Hamme, der Wümme oder deren Nebengewässern verkehren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Binnenschiffe für den Verkehr auf Binnengewässern bestimmte

  1. Schiffe, die eine Länge von mindestens 20 m haben,
  2. Schiffe, die nach dem Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von mindestens 100 m3 haben,
  3. Schlepp- oder Schubboote, die dazu bestimmt sind, Binnenschiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
  4. Schiffe, die dazu bestimmt sind, neben der Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste zu befördern (Fahrgastschiffe), oder
  5. schwimmende Konstruktionen mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen (schwimmende Geräte).

Zu den Binnenschiffen zählen nicht Fähren, Schiffe, die militärischen Zwecken dienen, und Seeschiffe einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15), oder einer nachfolgenden Fassung.

§ 3 Unionszeugnisse für Binnenschiffe

(1) Am Verkehr auf den schiffbaren Binnengewässern darf ein Binnenschiff nur teilnehmen, soweit dafür

  1. nach dieser Verordnung ein Unionszeugnis für Binnenschiffe,
  2. nach anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1626 ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder
  3. ein Rheinschiffsattest, das die Erfüllung der Anforderungen für die Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe nachweist,

erteilt worden ist.

(2) Für ein Binnenschiff ist für den Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern ein Unionszeugnis zu erteilen, wenn das Binnenschiff die jeweiligen Anforderungen an den Bau, die Einrichtung und die Ausrüstung nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang IV Teil II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Das Unionszeugnis wird nur für bestimmte schiffbare Binnengewässer erteilt.

(3) Für ein Binnenschiff, das die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt, kann ein Unionszeugnis auch erteilt werden, soweit Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/1629 Abweichungen zulässt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung, überwiegende andere öffentliche Interessen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(4) In dem Unionszeugnis ist nach Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zu bestimmen, welches Personal erforderlich ist. Bei Fahrgastschiffen ist auch die Höchstzahl der Fahrgäste festzulegen.

(5) Dem Antrag der Eignerin oder des Eigners auf Erteilung eines Unionszeugnisses ist das Protokoll der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BinSchUO zuständigen Behörde über eine technische Untersuchung des Binnenschiffs in Bezug auf die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 beizufügen. Die technische Untersuchung muss nach Anhang V Artikel 2.03 der Richtlinie (EU) 2016/1629 durchgeführt werden. Ein Protokoll nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BinSchUO zuständige Behörde bestätigt, dass sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BinSchUO ergibt, dass das Binnenschiff den in Absatz 2 Satz 1 genannten Anforderungen entspricht.

(6) Unionszeugnisse werden nach dem in § 7

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