Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur weiteren Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
- Niedersachsen-
Vom 8. Juni 2016
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 21.06.2016 S. 115)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 158), geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
" Artikel 5
Weitere Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(gültig ab 01.07.2016)§ 33c des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes,
§ 33c Auskunftsverlangen(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten
- zu den in den §§ 6 und 7 genannten Personen und
- unter den Voraussetzungen des § 8 zu den dort genannten Personen
verlangen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Auf das Auskunftsverlangen nach Satz 1 findet § 30 Abs. 4 keine Anwendung.
(2) Die Polizei darf Auskunft über Daten verlangen, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, wenn die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 vorliegen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 33a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse dürfen die in eine Auskunft nach Absatz 1 aufzunehmenden Daten nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 bestimmt werden. § 33a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Diensteanbieter haben der Polizei die nach den Absätzen 1 bis 3 verlangten Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Die Polizei hat für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.
wird gestrichen."
und 6
" Artikel 6
Weitere Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
(gültig ab 01.07.2016)§ 5c des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 6. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes,
§ 5c Auskunftspflichten(1) Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung Auskünfte zu den nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten unverzüglich und vollständig zu erteilen. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung eingeholt werden, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind.
(2) Zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf eine Auskunft nach Absatz 1 nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes eingeholt werden. § 5a Abs. 6 und § 5b Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse dürfen die in eine Auskunft nach Absatz 1 aufzunehmenden Daten nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bestimmt werden. § 5a Abs. 6 und § 5 b Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.
(5) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 3 eingeschränkt.
wird gestrichen."
werden gestrichen.
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
b) Satz 2
"Abweichend von Satz 1 treten die Artikel 5 und 6 am 1. Juli 2016 in Kraft."
wird gestrichen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 16/0957
ENDE |
(Stand: 25.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion