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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 21. September 2017
(Nds.GVBl. Nr. 18 vom 28.09.2017 S. 297)



Fn.: *

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 548; 2013 S. 34), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "Schulungseinrichtung des Landes" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Das für Inneres zuständige Ministerium bietet an einer Schulungseinrichtung des Landes Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Führungspersonal und für zentrale Ausbildungsinhalte an."

Gültig ab 01.01.2019
4.
In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "und 10b" durch die Angabe "bis 10c" ersetzt.

Umsetzung EU-Recht siehe =>
5. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Katastrophenschutzbehörde hat für Betriebe im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 197 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung externe Notfallpläne zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb dieser Betriebe zu erstellen. Der Betreiber eines solchen Betriebes hat der Katastrophenschutzbehörde den Sicherheitsbericht nach Artikel 9 der Richtlinie, den internen Notfallplan nach Artikel 11 der Richtlinie und die weiteren für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Informationen vor Inbetriebnahme zu übermitteln. "Die Katastrophenschutzbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Abl. EU Nr. L 197 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen nach Satz 2 externe Notfallpläne zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb dieser Betriebe zu erstellen. Der Betreiber eines solchen Betriebes hat der Katastrophenschutzbehörde den Sicherheitsbericht nach Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU , den internen Notfallplan nach Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und die weiteren für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Informationen vor der Inbetriebnahme oder vor der Änderung, die zur Aufnahme in die obere Klasse führt, zu übermitteln; der Betreiber eines am 30. September 2017 bestehenden Betriebes übermittelt die erforderlichen Informationen unverzüglich."

b) Absatz 2 Nrn. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,

2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten,

"1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,"

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Sofortmaßnahmen" durch das Wort "Notfallmaßnahmen" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Betriebsgeländes" ein Komma und die Worte "einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben" eingefügt.

cc) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Öffentlichkeit" die Worte "und der benachbarten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen," eingefügt.

Gültig ab 01.01.2019
6.
Nach § 10b wird der folgende § 10c eingefügt:

" § 10c Notfallplanung für die Umgebung von kerntechnischen Anlagen und Endlagern

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