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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 16. März 2021
(Nds. GVBl. Nr. 12 vom 23.03.2021 S. 132)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

" § 107 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. In § 9 Satz 2 werden im Klammerzusatz nach dem Wort "Rettungswagen" ein Komma und das Wort "Notfallkrankenwagen" eingefügt.

3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ",Notarztwagen'" ein Komma und das Wort ",Notfallkrankenwagen'" eingefügt.

4. Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt:

" § 18a Experimentierklausel

(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Qualitätsverbesserung des Rettungsdienstes dienen, kann das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag eines Trägers des Rettungsdienstes Ausnahmen von § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 9 Satz 2 und § 10 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie von den aufgrund des § 30 Nrn. 1, 2 und 4 erlassenen Verordnungen zulassen.

(2) In dem Antrag ist darzulegen, zu welchem Zweck die Erprobung im Einzelnen dienen soll, von welchen Vorschriften Ausnahmen beantragt und welche Wirkungen erwartet werden. Der Antrag darf nur im Einvernehmen mit den Kostenträgern gestellt werden.

(3) Die Ausnahme wird für höchstens zwei Jahre zugelassen. Die Zulassung der Ausnahme kann auf Antrag des Trägers des Rettungsdienstes um höchstens ein Jahr verlängert werden; Absatz 2 gilt entsprechend. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Der Träger des Rettungsdienstes hat nach Maßgabe der Zulassung die Erprobung durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem für Inneres zuständigen Ministerium darüber zu berichten."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 210569

ENDE

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(Stand: 26.03.2021)

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