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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 29. Juni 2022
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.07.2022 S. 403)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 132), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer 1 wird durch die folgenden neuen Nummern 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten und bei Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Versorgung erhalten, die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), wobei dies auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken einschließt (Großschadensereignis), soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird, | "1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten unverzüglich die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), wobei dies auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken einschließt (Großschadensereignis), soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird,
2. bei sonstigen Verletzten oder Erkrankten, bei denen medizinische Maßnahmen notwendig werden könnten, diese in kurzer Zeit am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfalltransport)," |
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
2. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Krankenkraftwagen sind im Einsatz in der Regel mit mindestens zwei Personen zu besetzen. Bei einer Notfallrettung ist im Rettungswagen in der Regel mindestens eine Person einzusetzen, die zum Führen der Berufsbezeichnung 'Notfallsanitäterin' oder 'Notfallsanitäter' berechtigt ist. Bis zum 31. Dezember 2022 kann anstelle einer Person nach Satz 2 eine Person eingesetzt werden, die zum Führen der Berufsbezeichnung 'Rettungsassistentin' oder 'Rettungsassistent' berechtigt ist. Beim qualifizierten Krankentransport ist im Krankentransportwagen in der Regel mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter einzusetzen. | "(2) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz in der Regel mit mindestens zwei Personen zu besetzen. Das Notarzteinsatzfahrzeug ist neben einer Notärztin oder einem Notarzt in der Regel mit einer Person zu besetzen, die mindestens zum Führen der Berufsbezeichnung 'Rettungsassistentin' oder 'Rettungsassistent' berechtigt ist. Der Rettungswagen ist in der Regel mit einer Person zu besetzen, die mindestens zum Führen der Berufsbezeichnung 'Notfallsanitäterin' oder 'Notfallsanitäter' berechtigt ist. Bis zum 31. Dezember 2023 kann anstelle einer Person nach Satz 3 eine Person eingesetzt werden, die zum Führen der Berufsbezeichnung 'Rettungsassistentin' oder 'Rettungsassistent' berechtigt ist. Der Notfallkrankenwagen ist mindestens mit einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter zu besetzen, die oder der die notwendige Einsatzerfahrung (mindestens 100 Notfallrettungseinsätze) vorweist. Beim qualifizierten Krankentransport ist der Krankentransportwagen in der Regel mindestens mit einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter zu besetzen." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 221377
ENDE |
(Stand: 23.08.2023)
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