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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 15. Mai 2024
(Nds. GVBl. Nr. 37 vom 21.05.2024 EU, Ber. 69)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 288), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Fernmeldemitteln" durch das Wort "Telekommunikationsmitteln" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Notrufe" die Worte "nach Maßgabe des Absatzes 5" eingefügt und das Wort "Fernmeldeverbindungen" wird durch das Wort "Telekommunikationsverbindungen" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Fernmeldeverbindungen" durch das Wort "Telekommunikationsverbindungen" ersetzt.
b) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Rettungsleitstelle stellt bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Rettungsleitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Hierzu stellt die Rettungsleitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70; L 212 vom 13.08.2019 S. 73) bereit. Stellt sie darüber hinaus Video-Bewegtbilder als Kommunikationsmittel bereit, so muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36; L 334 vom 27.12.2019 S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80), für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden."
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
2. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
" § 7a Freiwillige Helferinnen und Helfer in Wasser- und Bergrettung
Werden zur Bewältigung von Einsätzen der Wasser- und Bergrettung freiwillige Helferinnen und Helfer eingesetzt, so gelten für diese § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 und § 18 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 17 Abs. 5 und 6 NKatSG der Träger des Rettungsdienstes an die Stelle der Katastrophenschutzbehörde tritt."
3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:
" § 10a Telenotfallmedizin
(1) Zur Unterstützung des bodengebundenen Rettungsdienstes bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 wird Telenotfallmedizin eingesetzt. Zu diesem Zweck wird vom Land und den kommunalen Trägern nach Maßgabe der folgenden Absätze ein landeseinheitliches telenotfallmedizinisches Versorgungssystem eingerichtet und betrieben, das die Telekommunikation zwischen dem am Einsatzort oder auf dem Rettungsmittel eingesetzten Rettungsdienstpersonal und der Telenotärztin oder dem Telenotarzt am Telenotarztstandort ermöglicht.
(2) Das Land stellt die für die Einrichtung und den Betrieb des landeseinheitlichen telenotfallmedizinischen Versorgungssystems erforderliche personelle und sachliche Ausstattung einschließlich der für die landesweite Vernetzung der Telenotarztstandorte notwendigen Telekommunikationsanlagen sicher, soweit die Ausstattung nicht nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 von den kommunalen Trägern sicherzustellen ist. Das Land vereinbart seine für die Ausstattung nach Satz 1 notwendigen Kosten mit den Kostenträgern; § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die vereinbarten Kosten werden nach einem vom Land mit den Kostenträgern vereinbarten Schlüssel auf die kommunalen Träger umgelegt, die einen Telenotarztstandort betreiben. Sie sind bei diesen Trägern Teil der notwendigen Gesamtkosten nach § 15 Abs. 1.
(3) Die Telenotarztstandorte werden durch die nach Satz 3 bestimmten kommunalen Träger in organisatorischer Anbindung an deren Rettungsleitstelle errichtet und betrieben. Sie erbringen ihre Leistungen auf Anforderung des am Einsatzort oder im Rettungsmittel eingesetzten Rettungsdienstpersonals landesweit. Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium bestimmt die für die Einrichtung und den Betrieb des Telenotarztstandortes geeigneten Träger mit deren Einvernehmen. Die Kostenträger und die kommunalen Spitzenverbände sind vor der Bestimmung anzuhören.
(4) Der nach Absatz 3 Satz 3 bestimmte kommunale Träger stellt die für die Einrichtung und den Betrieb des Telenotarztstandortes erforderliche personelle und sachliche Ausstattung sicher. Die eingesetzten Telenotärztinnen und Telenotärzte sollen für Telenotfallmedizin qualifizierte Notärztinnen und Notärzte sein. Die durch die Einrichtung und den Betrieb des Telenotarztstandortes verursachten wirtschaftlich notwendigen Kosten sind Teil der notwendigen Gesamtkosten nach § 15 Abs. 1.
(5) Jeder kommunale Träger ist verpflichtet, für seinen Rettungsdienstbereich die personelle und sachliche Ausstattung für die Anbindung an das telenotfallmedizinische Versorgungssystem innerhalb von zwei Jahren nach schriftlicher Aufforderung des für den Rettungsdienst zuständigen Ministeriums sicherzustellen.
(Stand: 15.08.2024)
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