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Regelwerk, Gefahrenabwehr

"Warnerlass"
Warnung und Information der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Mai 2018
(MBl. NRW. Nr. 14 vom 08.06.2018 S. 351)
Gl.-Nr.: 2133



Gemäß § 54 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), wird Folgendes bestimmt:

1 Allgemeines

1.1 Bedeutung der Warnung im Brand- und Katastrophenschutz

Unabhängig von der Art des Schadensereignisses ist eine rechtzeitige Information und Warnung der Bevölkerung als Grundlage für eine erfolgreiche Schadensbewältigung im Ereignisfall unerlässlich. Durch den Aufruf zu bestimmten Verhaltensweisen stellt sie zugleich eine notwendige Ergänzung der Gefahrenabwehrmaßnahmen dar.

Die Warnung der Bevölkerung ist ein wichtiger Baustein im System einer effektiven Gefahrenabwehr und zur Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung zur eigenverantwortlichen Gefahrenvermeidung. Die Warnung im Zivilschutzfall ist Aufgabe des Bundes. Dieser ist im Verteidigungsfall zuständig für die Erfassung von Luftkriegsgefahren und großräumigen radiologischen Gefahren. Die Länder warnen dabei im Auftrag des Bundes mit den örtlich vorhandenen Warnmitteln. Der Bund hat hierzu ein satellitengestütztes modulares Warnsystem (MoWaS) aufgebaut, welches angeschlossene Fernseh- und Hörfunkanstalten, Anwendungssoftware (Warn-Apps) und andere Medien innerhalb von maximal einer Minute mit Warnmeldungen erreichen kann. Dieses System steht in Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten für die Warnung im Brand- und Katastrophenschutz zur Verfügung.

1.2 Begriffsdefinition Warnmeldung, Gefahrenwarnung und vorsorgliche Information

Eine Warnung zu einer Gefahrenlage besteht immer aus einem Hinweis auf die Gefahr, sowie anlassbezogen aus einer Verhaltensanweisung für die Bevölkerung (Warnmeldung).

Warnungen der Bevölkerung über Warnmittel (vergleiche Nummer 1.3) sind zu veranlassen, wenn als Folge einer Großeinsatzlage, einer Katastrophe, allgemeiner Gefährdungslagen, wie der Ausbreitung einer Schadstoffwolke, sowie als Folge von Unwettergefahren Lebens- oder erhebliche Gesundheitsgefahren für eine größere Gruppe von Personen unmittelbar bevorstehen oder zu befürchten sind und ein kurzfristiges Verhalten der Bevölkerung erreicht werden soll (Gefahrenwarnung).

Eine Warnmeldung kann auch erforderlich sein, wenn zwar objektiv keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist, eine Information aber aufgrund subjektiver Wahrnehmung der Bevölkerung oder durch fehlerhafte Information durch nicht autorisierte Dritte geboten erscheint (vorsorgliche Information).

1.3 Warnmittel

Um einen möglichst hohen Verbreitungsgrad einer Warnmeldung bei der Bevölkerung zu erreichen, ist ein Warnmix bestehend aus unterschiedlichen Warnmitteln anzustreben.

Für die unter Nummer 1.2 genannten Warnzwecke stehen insbesondere folgende Warnmittel zur Verfügung:

  1. MoWaS Warnmultiplikatoren:
  2. Hörfunksender, die nicht über MoWaS angesteuert werden (zum Beispiel Lokalhörfunksender)
  3. Direkte Einsprache des Warntextes seitens der Leitstelle nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, als Durchsage im Lokalhörfunksender "Radio on air"
  4. Sirenen
  5. mittels Lautsprecher durch Warnfahrzeuge
  6. Verbreitung in Sozialen Medien

1.4 Warnstufen auszulösen über MoWaS

Die Warnstufen in MoWaS werden nach Priorität in die Stufen 1 "Hoch", 2 "Mittel" und 3 "Niedrig" eingeteilt.

Die Einstufung richtet sich nach der Gefährdungslage und dem diesbezüglich notwendig zu erreichenden Warnbereich. Bei der Auswahlentscheidung der jeweiligen Warnstufe sind zugleich stets die Auswahl des Warnmittels und die damit verbundene Verbreitung der Warnung, insbesondere die etwaige Unterbrechung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, miteinzubeziehen.

Die Warnstufe 1 "Hoch" entspricht einer amtlichen Gefahrendurchsage: Die Medien sind verpflichtet, die Warnung sofort und unverändert zu senden. Im Fernsehen wird sofort ein Nachrichtenband eingeblendet, Radiosendungen werden sofort unterbrochen.

Die Warnstufe 2 "Mittel" entspricht einer amtlichen Gefahrenmitteilung: Die Medien können den Text der Warnung redaktionell anpassen. Im Fernsehen wird unverzüglich ein Nachrichtenband eingeblendet, Radiosendungen werden an geeigneter Stelle unterbrochen.

Die Warnstufe 3 "Niedrig" entspricht einer Gefahreninformation: Die Medien entscheiden über den Umgang mit der Warnung.

Warnstufen 1 "Hoch" und 2 "Mittel" entsprechen einer Gefahrenwarnung. Eine vorsorgliche Information entspricht der Warnstufe 3 "Niedrig" (vergleiche Nummer 1.2).

1.5 Verlautbarungsrechte und Sendezeit für Dritte im Rundfunk

Gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 402), umfasst der Begriff Rundfunk Fernseh- und Hörfunkprogramme.

Warnmultiplikatoren (zum Beispiel Rundfunkanstalten, Informationsdienstleister, Schlüsselbetriebe wie die Deutsche Bahn) sind zur Annahme von Warnmeldungen berechtigt und verbreiten die Warnmeldung über die angeschlossenen Warnmittel ("multiplizieren").

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(Stand: 25.07.2018)

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