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Regelwerk

Ordnungsbehördliche Verordnung über Fernleitungen zum Befördern von Sauerstoff
- Sauerstoff-Fernleitungsverordnung -

Vom 4. Juli 1996
(GV. NRW. 1996 S. 236; 05.04.2005 S. 332; 21.12.2010 S. 700aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7131


Zur Nachfolgeregelung

Aufgrund des § 26 Abs. 1, des § 31 und des § 48 Abs. 5 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1115), wird für das Land Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Fernleitungen zum Befördern von Sauerstoff (Sauerstoff-Fernleitungen).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Sauerstoff-Fernleitungen, die von der Bundeswehr errichtet oder betrieben werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Sauerstoff-Fernleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Rohrleitungen, die mit einem Überdruck von mehr als 1 bar betrieben werden, sofern die Rohrleitungen den Bereich eines Werksgeländes überschreiten und nicht Zubehör einer Anlage zum Erzeugen, Verarbeiten oder Lagern von Sauerstoff sind.

(2) Zu den Sauerstoff-Fernleitungen nach Absatz 1 gehören alle Einrichtungen, die dem Leitungsbetrieb dienen, wie Verdichter-, Regler- und Übergabestationen.

(3) Zu den Sauerstoff-Fernleitungen im Sinne dieser Verordnung gehören nicht Leitungen, die benachbarte Werksgelände verbinden, auch wenn diese durch Straßen oder Schienenwege räumlich getrennt sind.

§ 3 Allgemeine Anforderungen

Sauerstoff-Fernleitungen müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.

§ 4 Weitergehende Anforderungen

Sauerstoff-Fernleitungen müssen ferner den über die Vorschrift des § 3 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde wegen besonderer Umstände des Einzelfalles zur Abwehr von Gefahren gestellt werden.

§ 5 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann wegen besonderer Umstände des Einzelfalles Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 6 Anzeige und Beanstandung

(1) Wer die Errichtung einer Sauerstoff-Fernleitung beabsichtigt, hat

  1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben und
  2. der Anzeige die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, daß die angegebene Bauart und Betriebsweise der Sauerstoff-Fernleitung den Anforderungen des § 3 entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn

  1. durch die Unterlagen und die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen nicht nachgewiesen ist, daß die angegebene Bauart und Betriebsweise der Sauerstoff-Fernleitung den Anforderungen des § 3 entsprechen oder
  2. weitergehende Anforderungen nach § 4 gestellt werden müssen.

Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachtliche Äußerung nach Absatz 1 vorgelegt worden sind.

(3) Mit der Errichtung der Sauerstoff-Fernleitung darf erst nach Ablauf der Frist in Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels, begonnen werden. Soweit Teile der Sauerstoff-Fernleitung durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden, wenn die zuständige Behörde ihre Zustimmung hierzu gegeben hat.

§ 7 Prüfungen

(1) Eine Sauerstoff-Fernleitung darf nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige sie geprüft und über ihren ordnungsgemäßen Zustand eine Bescheinigung erteilt hat. Die Prüfungen nach Satz 1 umfassen Bauprüfungen, Festigkeits- und Dichtheitsprüfungen sowie Abnahmeprüfungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Abnahmeprüfungen erst während des Betriebes der Sauerstoff-Fernleitung durchgeführt werden können. Die zuständige Behörde kann die Frist, innerhalb der die Abnahmeprüfungen abzuschließen sind, bestimmen.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß eine Sauerstoff-Fernleitung durch den Sachverständigen wiederkehrend prüfen zu lassen ist, wenn die Ergebnisse der Überwachung gemäß § 10 dies erfordern.

(4) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß der Betreiber eine Sauerstoff-Fernleitung einer außerordentlichen Prüfung durch den Sachverständigen unterziehen läßt, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere, wenn ein Schadensfall eingetreten ist.

(5) Ist die Sauerstoff-Fernleitung länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige sie geprüft und über ihren ordnungsgemäßen Zustand eine Bescheinigung erteilt hat. Die Wiederinbetriebnahme der Leitung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(6) Einen Abdruck der Bescheinigungen über das Ergebnis der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 5 hat der Betreiber der zuständigen Behörde unverzüglich zu übersenden.

§ 8 Wesentliche Änderungen

Soll eine Sauerstoff-Fernleitung wesentlich geändert werden, so gilt § 6 entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Sauerstoff-Fernleitung beeinträchtigen kann.

§ 9 Untersagung des Betriebes

Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Sauerstoff-Fernleitung untersagen, wenn durch die Bescheinigung des Sachverständigen nach § 7 Abs. 6 nicht nachgewiesen ist, daß die Sauerstoff-Fernleitung den Anforderungen entspricht, die der Sachverständige jeweils zu prüfen hat. Das gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Sauerstoff-Fernleitung oder die Betriebsweise nicht oder nicht mehr den Anforderungen der Verordnung entspricht, es sei denn, der Betreiber weist nach, daß die Sicherheit der Sauerstoff-Fernleitung dadurch nicht gefährdet ist.

§ 10 Überwachung

(1) Wer eine Sauerstoff-Fernleitung betreibt, hat diese daraufhin zu überwachen, ob sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Auskünfte über Art, Umfang und Ergebnisse der Überwachung zu verlangen. Sie kann im Einzelfall erforderliche Überwachungsmaßnahmen anordnen.

§ 11 Betriebseinstellung

Ist eine Sauerstoff-Fernleitung nicht in ordnungsgemäßem Zustand und kann hiervon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, so muß, soweit erforderlich, der Druck abgesenkt oder der Betrieb der Leitung eingestellt werden. Die Stillegung oder die Absenkung des Druckes ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 12 Schadensfälle

Steht fest oder besteht der Verdacht, daß eine Sauerstoff-Fernleitung undicht geworden ist, so hat der Betreiber unverzüglich eine Untersuchung der Leitung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Steht fest, daß die Leitung in einem die Sicherheit der Umgebung gefährdenden Ausmaß undicht geworden ist, hat dies der Betreiber der zuständigen Behörde und der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. § 11 bleibt unberührt.

§ 13 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden nach § 6 sind

  1. die Bezirksregierungen,
  2. die Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, sofern sich Leitungen über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinaus erstrecken.

(2) Im übrigen ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz zuständig für die Durchführung dieser Verordnung.

§ 14 Sachverständige

Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind die Sachverständigen der Technischen Überwachungs-Vereine, die nach der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 2. Dezember 1959 (GV. NW. S. 174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1994 (GV. NW. S. 360), als technische Überwachungsorganisation anerkannt worden sind.

§ 15 Übergangsregelung

Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Sauerstoff-Fernleitungen, die vor dem 1. August 1976 bereits errichtet waren und betrieben werden, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend geändert werden, wenn

  1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
  2. Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind.

§ 16 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Abs. 1 oder entgegen § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 eine Anzeige vor der Errichtung oder Änderung einer Sauerstoff-Fernleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Sauerstoff-Fernleitung in Betrieb nimmt, bevor sie vom Sachverständigen geprüft und die Bescheinigung hierüber erteilt ist,
  3. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 den Betrieb einer Sauerstoff-Fernleitung wieder aufnimmt, bevor die Fernleitung vom Sachverständigen geprüft und die Bescheinigung hierüber erteilt ist,
  4. entgegen § 7 Abs. 6 einen Abdruck der Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
  5. entgegen § 11 Satz 1 den Druck nicht absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht einstellt,
  6. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2, § 11 Satz 2 oder § 12 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4, § 6 Abs. 2, § 7 Absätze 2 bis 4, § 9, § 10 Abs. 2 oder § 15 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 17 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Die Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.

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Sauerstoff-Fernleitungsverordnung  Anhang
(zu § 3)


  1. Sauerstoff-Fernleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Sie müssen ferner so beschaffen sein und betrieben werden, daß Zündungen und Brände von Leitungsteilen vermieden werden.
  2. Sauerstoff-Fernleitungen sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen.
  3. Unterirdische Sauerstoff-Fernleitungen sind durch einen Schutzstreifen zu sichern. Insbesondere muß gesichert sein, daß die Leitungen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. Der Verlauf der Leitung im Gelände ist zu kennzeichnen. Die Höhe der Erddeckung muß den örtlichen Verhältnissen angepaßt werden. Sie muß dauernd erhalten bleiben.
  4. Werden Sauerstoff-Fernleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit verhindern. Das gilt entsprechend, wenn Sauerstoff-Fernleitungen andere Leitungen kreuzen.
  5. Sauerstoff-Fernleitungen sind gegen Korrosionsgefahren zu schützen.
  6. In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von Sauerstoff gerechnet werden muß, insbesondere in Schächten, Verdichter- und Reglerstationen, sind Vorkehrungen zum Schutz gegen die gefährdenden Eigenschaften des Sauerstoffs zu treffen.
  7. Sauerstoff-Fernleitungen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die
    1. unzulässige Drücke während des Betriebes und der Förderpausen verhindern,
    2. die Betriebsdrücke laufend messen und registrieren,
    3. Verluste an Sauerstoff während des Förderbetriebes und der Förderpausen feststellen lassen,
    4. die Mengen an Sauerstoff, die im Schadensfall austreten können, begrenzen.

    Anzahl und Art der Einrichtungen müssen der Betriebsweise der Sauerstoff-Fernleitung und den örtlichen Verhältnissen angepaßt sein.

  8. Die für der Sicherheit der Sauerstoff-Fernleitung wesentlichen Einrichtungen müssen von der Betriebsstelle aus überwacht und gesteuert werden können. Die Betriebsstelle muß ständig - auch während der Förderpausen - besetzt sein.
  9. Über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende Überwachung und die Instandhaltung der Sauerstoff-Fernleitung ist Buch zu führen.
  10. Die Trasse der Sauerstoff-Fernleitung ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
  11. Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage ist, Folgeschäden zu verhindern oder zu beseitigen und notwendige Ausbesserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.


ENDE

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