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VAPhD-Feu - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 11. März 2010
(GV. NRW. Nr. 10 vom 25.03.2010 S. 166; 27.06.2014 S. 376 14)
Gl.-Nr.: 20301
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Auf Grund § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
§ 2 Bewerbungen
Der Bewerbung sind beizufügen:
§ 3 Einstellung, Beginn der Ausbildung
(1) Die Einstellung erfolgt jeweils zum 1. April eines Jahres. Bewerber, die für den Landesdienst angenommen sind, werden dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen (Einstellungsbehörde) zur Einstellung zugewiesen.
(2) Vor Beginn der Ausbildung müssen vorliegen:
(3) Die Bewerber haben rechtzeitig bei der für sie zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.
(4) Die Einstellungsbehörden melden dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen bis zum 1. März des Einstellungsjahres den Beginn des Vorbereitungsdienstes.
§ 4 Rechtsstellung der Beamtinnen oder Beamten
Die Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung:
"Brandreferendarin" oder "Brandreferendar"
Teil 2
Vorbereitungsdienst
Kapitel 1
Allgemeines
§ 5 Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und umfasst die Ausbildung, eine Zugführerprüfung und die Laufbahnprüfung.
(2) Bestehen die Beamten die Zugführerprüfung erstmalig nicht, ist der Vorbereitungsdienst um ein Jahr zu verlängern. Bestehen sie die Laufbahnprüfung erstmalig nicht, ist der Vorbereitungsdienst um sechs Monate zu verlängern.
§ 6 Ziel
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen.
(2) Die Beamten sind so auszubilden, dass sie der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet sind und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen.
Kapitel 2
Ausbildung
§ 7 Ausbildungsleiter
(1) Bei der Einstellungsbehörde ist ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter zu bestellen. Die Ausbildungsleiter haben die Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu leiten. Sie melden die Beamten mindestens vier Wochen vor den festgelegten Terminen zu der Zugführer- und der Laufbahnprüfung am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen unter Beifügung der abschließenden Beurteilungen (Anlage 3) an.
(2) Bei den Ausbildungsstellen für die praktischen Abschnitte (dies sind die Dienststellen der Ausbildungsabschnitte 2, 4, 6 und 8 der Anlage 1) sind Betreuer, die dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehören sollen, zu bestellen. Sie betreuen die Beamten vor Ort, regeln die Ausbildung in diesem Abschnitt und erstellen die Beurteilungen für diesen Abschnitt (Anlage 2).
§ 8 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes dürfen nur wie folgt bewertet werden (Note, Punkte, Beschreibung):
sehr gut 14 bis 15 Punkte |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
gut 11 bis 13 Punkte |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend 8 bis 10 Punkte |
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; |
ausreichend 5 bis 7 Punkte |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft 2 bis 4 Punkte |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen |
(Stand: 23.07.2018)
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