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PTSG - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen
Vom 24. März 2011
(BGBl. I Nr. 13 vom 31.03.2011 S. 506, Ber. S.941, 04.11.2016 S. 2473 16; 21.12.2020 S. 3229 20; 23.06.2021 S. 1858 21)
Gl.-Nr. 900-16
Überschrift geändert 21
(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen).
(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen
§ 2 Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte
(1) Postunternehmen haben folgende von ihnen erbrachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten und für postbevorrechtigte Kunden (Postbevorrechtigte) vorrangig zu erbringen:
Sie haben die für diese Postdienstleistungen erforderlichen Annahmestellen in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten.
(2) Postbevorrechtigte sind:
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 6 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.
§ 3 Umsetzung der Postbevorrechtigung
Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen. Die Postbevorrechtigung ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
§ 4 Unterstützung der Feldpost
Postunternehmen haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zu unterstützen. Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen. Postunternehmen haben eingelieferte Feldpostsendungen zu befördern und mit der auf der Sendung angegebenen Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. Die Bundeswehr kann mit Postunternehmen vereinbaren, dass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch Fachpersonal sowie postspezifisches Ge- und Verbrauchsmaterial unterstützen.
§ 8 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten 16 21
(1) Postunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Postunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.
Für Personal, das auf Grund einer Anordnung nach § 8
(Stand: 21.04.2023)
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