Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Landesgesetz zur Errichtung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 29. Juli 2024
(GVBl. Nr. 18 vom 31.07.2024 S. 302)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz
(1) Im Geschäftsbereich des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums wird am 1. Januar 2025 das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz als obere Landesbehörde errichtet. Sitz des Landesamtes ist Koblenz. Im Einvernehmen mit dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium können Außenstellen eingerichtet werden.
(2) In das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz werden eingegliedert:
(3) Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz ist landesweit zuständig.
§ 2 Aufgaben
Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz nimmt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes insbesondere folgende Aufgaben wahr:
§ 3 Dienst- und Fachaufsicht
Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.
§ 4 Personalübergang
Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie sowie des für Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie Rettungsdienst zuständigen Referates der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gelten ab dem 1. Januar 2025 als solche des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz.
§ 5 Personalvertretung
Der am 31. Dezember 2024 bei der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie bestehende Personalrat bleibt bis zur Wahl des bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 30. September 2025, im Amt und nimmt die Aufgaben des Personalrats bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz wahr. Hierzu gehört auch die rechtzeitige Bestellung eines Wahlvorstands. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Funktion der Schwerbehindertenvertretung entsprechend.
§ 6 Gleichstellungsbeauftragte
Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt spätestens bis zum 30. Juni 2025.
§ 7
Änderung des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Das Verwaltungsorganisationsreformgesetz vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2014 (GVBl. S. 33), BS 200-4, wird wie folgt geändert:
§ 4 AufgabenkritikIm Rahmen einer ständigen Aufgabenkritik hat die Landesregierung dem Landtag zum Ende jedes dritten Kalenderjahres, erstmals zum Ende des Jahres 2004, über vollzogene und geplante Veränderungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu berichten.
wird gestrichen.
2. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Brand- und Katastrophenschutz," gestrichen und nach den Worten "zivile Verteidigung" die Worte "- vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz -" eingefügt.
§ 8
Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 5. Mai 2014 (GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 355), BS 2030-1-13, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Nr. 13 werden die Worte "die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch die Worte "das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.
§ 9
Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 3. Januar 2000 (GVBl. S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 355), BS 2030-1-14, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Worte "und der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" gestrichen.
b) Die Worte "sowie die hauptamtlichen Lehrkräfte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" werden gestrichen.
2. Es werden folgende Worte ersetzt:
a) in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 "die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" durch "das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz",
(Stand: 07.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion