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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
- Sachsen -

Vom 10. August 2015
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 31.08.2015 S. 466)



siehe Fn 1

Der Sächsische Landtag hat am 8. Juli 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 43 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 43 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Soweit für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung seines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes zu erstellen. Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzkräfte und Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten, anderer Länder und benachbarter Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(2) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann im Benehmen mit der für die Prüfung des Sicherheitsberichts gemäß 13 der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (StörfallVerordnung - 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen und der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Besteht die Möglichkeit, dass das Gebiet eines anderen Staates von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Störfalls in einem Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG betroffen sein könnte, machen die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden den von dem Nachbarstaat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit diese gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 11 bis 13 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betriebsbereich unterrichten die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die von dem anderen Staat benannten Behörden über die Entscheidung gemäß Absatz 2. Wenn der Nachbarstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.

(4) Soweit das Gebiet einer anderen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder eines benachbarten Bundeslandes von den Wirkungen eines Störfalls betroffen sein kann, ist die dort zuständige Behörde zu informieren und in die Planung einzubeziehen. Absatz 3 gilt entsprechend.

" § 43 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat externe Notfallpläne unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplanes für alle Betriebe zu erstellen, für die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist.

(2) Die externen Notfallpläne werden erstellt, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
  2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit und betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

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