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Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr
- Sachsen -
Vom 14. Mai 2020
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 29.05.2020 S. 218)
Auf Grund
- des § 30 Satz 1, 2 und 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), dessen Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, und
- des § 16 Absatz 3 Nummer 2 und § 21 Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
SächsFwAPO - Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung
§ 11 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 2019 (SächsGVBl. S. 650, 714) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. | " § 12 Absatz 1 sowie 2 Satz 1 und 2 der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) gilt entsprechend." |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 203) außer Kraft.
ID: 200899
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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