Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neuregelung von Unterstützungsleistungen im Brand- und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 28.06.2024 S. 532)


Auf Grund

verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung

Die Sächsische Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen " § 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren".

b) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe zu § 18a eingefügt:

" § 18a Zuweisungen an kreisangehörige Städte und Gemeinden".

c) Die Angaben zu § 20 und § 21 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 Übergangsvorschriften

§ 21 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

" § 20 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge

§ 21 Feuerwehrstatistik".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zur Ermittlung der erforderlichen Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren stellt die örtliche Brandschutzbehörde einen Brandschutzbedarfsplan nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsBRKG auf und legt ihn der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vor. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. Einwohnerzahl und Fläche der Gemeinde,
  2. Art und Nutzung der Gebäude,
  3. Art der Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko,
  4. Schwerpunkte für die technische Hilfeleistung, auch unter Berücksichtigung von möglichen Einsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern,
  5. geographische Lage und Besonderheiten der Gemeinde,
  6. Löschwasserversorgung,
  7. Alarmierung der Feuerwehr sowie
  8. Erreichbarkeit von Einsatzorten.
"(1) Die Planung der Ausrüstung als Teil des Brandschutzbedarfsplans hat insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Einwohnerzahl und die Fläche der Gemeinde,
  2. die Art und die Nutzung der Gebäude,
  3. die Art der Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko,
  4. die Schwerpunkte für die technische Hilfeleistung, auch unter Berücksichtigung von möglichen Einsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern,
  5. die geographische Lage und Besonderheiten der Gemeinde,
  6. die Löschwasserversorgung,
  7. die Alarmierung der Feuerwehr sowie
  8. die Erreichbarkeit von Einsatzorten."

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Truppmann" die Wörter "und zur Truppfrau" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Ausbildung zum Truppführer, zum Atemschutzgeräteträger, zum Maschinisten für Löschfahrzeuge, zum Sprechfunker, zum Motorkettensägenführer und zum Sicherheitsbeauftragten,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.07.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion