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HaSiDVO - Hafensicherheits-Durchführungsverordnung
Landesverordnung zur Durchführung des Hafensicherheitsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. Juni 2010
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 24 vom 29. Juli 2010 S. 511; 16.03.2015 S. 96 15 Änderung der Ressortbezeichnungen)
Aufgrund des § 11 Abs. 1 des Hafensicherheitsgesetzes ( HaSiG) vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 18), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
§ 1 Anforderungen an die Ausbildung zur oder zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
(1) Inhalt und Umfang der Ausbildung zur oder zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ergeben sich aus Anlage 1. Die eingesetzten Lehrkräfte müssen die zur Vermittlung des Lehrstoffs in den jeweiligen Unterrichtsgebieten notwendigen besonderen Kenntnisse haben. Dies ist insbesondere gegeben, wenn sie
haben. Darüber hinaus müssen die betreffenden Lehrkräfte über Kenntnisse der besonderen Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen im Sinne der in § 1 Abs. 1 HaSiG genannten internationalen Vorschriften aus dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 einschließlich des ISPS-Codes, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG sowie des Hafensicherheitsgesetzes verfügen.
(2) Der Betreiber einer Schulungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
§ 2 Teilnahmebescheinigungen
Die Schulungseinrichtung hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
§ 3 Ausbildungen außerhalb Schleswig-Holsteins
Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 HaSiG gelten auch als erfüllt, sofern eine Teilnahmebescheinigung einer Schulungseinrichtung aus einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgelegt wird, die Ausbildung dort unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde erfolgte und der zuständigen Behörde nach § 2 HaSiG keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ausstellende Schulungseinrichtung die Anforderungen zum Erreichen der Lernziele aus Abschnitt B/ 18.1 des ISPS-Codes nicht erfüllt.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 22 Abs. 1 Nr. 19 des Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer als Betreiber einer Schulungseinrichtung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Anlagen
Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Anforderungen an Inhalt und Umfang der Ausbildung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage | Anlage 1 (zu § 1 HaSiDVO) |
Inhalt | Mindestumfang | |
- SOLAS Kap. XI-2 einschließlich ISPS-Code
- Verordnung (EG) Nr. 725/2004 - Richtlinie 2005/65/EG |
- Nationale und internationale Rechtsgrundlagen für die Gefahrenabwehr im Hafen
- AufgabenNerantwortlichkeiten - Rechtliche Grenzen von Eigensicherungsmaßnahmen und Abgrenzung zu staatlichen Aufgaben zur Gefahrenabwehr - Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage - Erstellung einer Sicherheitserklärung zwischen Schiff und Hafenanlage - Gefahrenstufen, Schutzmaßnahmen für unterschiedliche Gefahrenstufen - Zweck und Durchführung von Inspektionen und Auditierung |
(Stand: 23.07.2018)
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