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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland
Vom 25. April 2007
(ABl. Nr. 25 vom 21.06.2007 S. 1226)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe
und den Katastrophenschutz im Saarland
Das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2 wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:
" § 12 Pflichtfeuerwehr"
b) In Abschnitt 9 wird die Angabe zu § 39 wie folgt gefasst:
" § 39 Hilfeleistungspflichten"
2. § 12 wird wie folgt gefasst:
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§ 12
_______________ Es gilt § 11 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410, berichtigt 1989 S. 1397), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 35 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530). |
" § 12 Pflichtfeuerwehr
(1) Kann eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, hat die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Kann lediglich in einem Löschbezirk eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, soweit und solange die übrigen Löschbezirke der kommunalen Feuerwehr den Brandschutz und die Technische Hilfe für dieses Gebiet nicht gewährleisten können. (2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner oder jede Einwohnerin der Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr herangezogen werden. Die Vorschriften des Gemeinderechts über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten entsprechend. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann in der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland weitere Ausnahmen von der Dienstpflicht für bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen zulassen. (3) Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran. Die Verpflichtungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. (4) Im Übrigen gelten für die Pflichtfeuerwehren die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend." |
3. § 39 wird wie folgt gefasst:
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§ 39 _____________ Nicht amtlicher Hinweis: Es gelten § 13 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Saarland (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG - Saarland) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 36 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), und § 23 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410, berichtigt 1989 S. 1397), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 35 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530). |
" § 39 Hilfeleistungspflichten
(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auf Anordnung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin Hilfe zu leisten, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und Leben befürchten oder vorrangige Pflichten verletzen müsste. (2) Wer nach Absatz 1 zur Hilfeleistung herangezogen wird oder mit Zustimmung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin freiwillig bei der Gefahrenbekämpfung oder unmittelbar anschließend bei der Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leistet, hat für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz. §§ 25 und 26 gelten entsprechend. (3) Auf Anforderung der Einsatzleitung oder einer Katastrophenschutzbehörde sind dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, Maschinen oder bauliche Anlagen von jeder Person zur Verfügung zu stellen. (4) Die Katastrophenschutzbehörde kann jede Person zu Sach- und Werkleistungen im Umfang des § 2 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (BGBl.1 S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in der jeweils geltenden Fassung sowie zu Dienstleistungen heranziehen, soweit dies zur Abwehr einer Großschadenslage oder einer Katastrophe erforderlich ist. Die Heranziehung darf die Dauer von fünf Tagen nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht
(5) Die Katastrophenschutzbehörde ist berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung und Sachen nach Absatz 4 vorher zu erfassen. Die betreffenden Personen sowie die Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden." |
(Stand: 23.07.2018)
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