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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1808 zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes
-Saarland -

Vom 26. Juni 2013
(Amtsbl. I Nr. 19 vom 14.08.2013)



Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland

Das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), wird wie folgt geändert:

1 . In § 3 Absatz 5 und Absatz 7, § 6 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 10 Satz 2, § 11 Absatz 2 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 und Absatz 4 Satz 1, § 17 Absatz 1, § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 3, § 41 Absatz 2 Satz 5, § 48 Absatz 2 Nummer 3 und im Satzteil nach der Nummer 3 und § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Inneres, Kultur und Europa" durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Die Planungsausschüsse prüfen, ob der Brandschutzbedarfsplan dem Gefahrenpotenzial innerhalb der Gemeinde angepasst ist, die Feuerwehr den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig ist und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit ausgeschöpft sind."

b) In Absatz 4 wird in der Nummer 2 das Wort "Alarmierung" durch die Wörter "örtlichen Alarmierungseinrichtungen" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Schienenwegen" die Wörter "sowie besondere Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr" eingefügt.

3. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

4. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Feuerwehren können im Rettungsdienst und im Bereich der organisierten Ersten Hilfe mitwirken."

5. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr liegt allein in der Entscheidung des Betriebes. Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr hat keine Auswirkungen auf die kommunale Feuerwehr und löst keine Aufsichtsrechte aus."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "63." durch die Angabe "65." ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr können Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehren gegründet werden, in denen Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr Mitglied sein können."

c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "aktiven" gestrichen.

d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig Führungsfunktionen in anderen Organisationen, anderen Einrichtungen oder anderen Dienststellen im Bereich der Gefahrenabwehr ausüben, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können."

7. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "gegliederte" gestrichen.

b) In Nummer 10 wird das Wort "Unterstützung" durch das Wort "Notfallversorgung" ersetzt.

8. In § 19 Absatz 3 Satz 2 wird in der Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Notfallseelsorge und Krisenintervention Saarland (NKS)."

9. In § 24 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Arbeitgeber" die Wörter "vom Helfer oder von der Helferin" eingefügt.

10. In § 25 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Volljährige Schüler und Schülerinnen sowie Studenten und Studentinnen sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit."

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Einsatzortes" gestrichen.

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 3 und 4 bleiben unberührt."

12. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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