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Änderungstext
Gesetz über den Rettungsdienst im Saarland und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Saarland -
Vom 11. November 2020
(Amtsbl. I Nr. 75 vom 10.12.2020 S. 1250)
Artikel 1
Saarländisches Rettungsdienstgesetz
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen
Das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), wird wie folgt geändert:
In der Anlage zu § 1 werden in Nummer 46 der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 46 folgende Nummer 47 angefügt:
"47. Schiedsstellen nach § 14 und § 26 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes vom 11. November 2020 (Amtsblatt I S. 1250) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes
Die Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes vom 17. Oktober 2007 (Amtsbl. S. 2038), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Mai 2013 (Amtsbl. I S. 170), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Ausbildung" das Wort "mindestens" eingefügt.
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Eine Ausbildung zum Notfallsanitäter oder zur Notfallsanitäterin kann innerhalb von drei Jahren nach Einstellung abgeschlossen werden." |
c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Rettungsassistentin" die Wörter "oder als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Rettungsassistentinnen" die Wörter "oder Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterinnen" eingefügt.
3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "von den Trägern" durch die Wörter "vom Träger" und nach dem Wort "von" das Wort "ihnen" durch das Wort "ihm" ersetzt.
4. In § 6 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" sowie nach dem Wort "Antrag" die Wörter "der Träger" durch die Wörter "des Trägers" ersetzt.
5. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.
6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Rettungsassistentinnen" die Wörter "oder Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen" eingefügt.
7. In § 8 werden die Wörter "tragen die" durch die Wörter "trägt der" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 202438
ENDE |
(Stand: 28.12.2020)
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