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Regelwerk

ThürFwOrgVO - Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung
-Thüringen -

Vom 27. Januar 2009
(GVBl Nr. 1 vom 26.02.2009 S. 39; 26.05.2014 S. 203)



Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( ThürBKG) vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Innenausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags:

Erster Abschnitt
Organisation der Feuerwehr

§ 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann.

Das hierfür Erforderliche ist durch eine Alarm- und Ausrückeordnung festzulegen. Die Mindeststärke der Feuerwehr ergibt sich aus der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die nach der Einstufung in die Risikoklassen zu ermitteln ist. Die Erfüllung der Führungs-, Einsatz- und Wartungsaufgaben muss durch geeignetes Personal sichergestellt sein. Es ist eine angemessene, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Personalreserve zu bilden.

(2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich ist. Werden die Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe innerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Brandschutzverbandes nach § 5 ThürBKG von mehreren Gemeinden gemeinsam erfüllt, so ist ebenfalls eine Aufteilung in Ausrückebereiche vorzunehmen.

(3) Die Gemeindefeuerwehr führt den Namen ihrer Gemeinde. Orts- und Stadtteilfeuerwehren können einen Zusatz mit der Bezeichnung des Orts- oder Stadtteils führen.

(4) In Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern und einer Einstufung in die Risikoklasse BT 4 oder ABC 4 nach Anlage 1 müssen ständig hauptamtliche feuerwehrtechnische Bedienstete mindestens in Staffelstärke vorgehalten werden.

§ 2 Gliederung

(1) Die Gemeindefeuerwehr gliedert sich in die Jugendfeuerwehr, die Einsatzabteilung und die Alters- und Ehrenabteilung.

(2) Entsprechend den in der Gemeinde vorhandenen Risiken kann die Einsatzabteilung der Feuerwehr in Facheinheiten gegliedert werden.

§ 3 Einrichtungen und Ausstattungen mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen

(1) Jede Gemeinde hat die Alarmierung ihrer Feuerwehrangehörigen sicherzustellen. Darüber hinaus ist bei Stützpunktfeuerwehren eine Einrichtung zur Alarmierung und Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale) vorzuhalten.

(2) Die Gemeinden haben die Prüfung, Wartung und Pflege der Geräte und Ausstattungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu veranlassen oder durch befähigte Feuerwehrangehörige durchführen zu lassen. Sie können hierfür gemeinsame Einrichtungen betreiben oder Einrichtungen des Landkreises nutzen.

(3) Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend vorzuhalten. Diese werden nach Risikoklassen ermittelt. Die Gemeinde ordnet jeden Ausrückebereich der Gemeindefeuerwehr, der Landkreis im Einvernehmen mit den Gemeinden den überörtlichen Ausrückebereich der Stützpunktfeuerwehr in eine der nachfolgenden, in der Anlage 1 näher beschriebenen Risikoklasse ein:

  1. Brandgefahren/technische Gefahren - BT 1 bis BT 4
  2. Gefahrgut/ABC-Gefahren - ABC 1 bis ABC 4.

Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten, sondern in der Regel nach der Gesamtstruktur des Ausrückebereichs entsprechend den in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien.

(4) Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 1, innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 2 und innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge der Stufe 3 eingesetzt werden können.

(5) Den Mindestbedarf der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang vorhalten, der Mindestbedarf der Stufe 2 kann auch im Rahmen der gegenseitigen Hilfe durch andere Gemeinden vorgehalten werden. Die Stützpunktfeuerwehren müssen den Mindestbedarf der Stufe 2 vorhalten. Zusätzlich ist durch die Landkreise und die kreisfreien Städte der Einsatz der in Stufe 3 aufgeführten Fahrzeuge sicherzustellen. Bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestbedarfs für die Stufen 2 und 3 können gleichwertige Fahrzeuge der Einheiten des Katastrophenschutzes angerechnet werden.

(6) Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören oder auf diesen Fahrzeugen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt werden.

(7) In den Gemeindefeuerwehren sind die Unfallverhütungsvorschriften und die eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften anzuwenden.

§ 4 Persönliche Schutzausrüstung, Bekleidung, Kennzeichnung und Beförderung

(1) Die Mitglieder der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehren sowie die Angehörigen (Tarifbeschäftigte und Beamte) des feuerwehrtechnischen Dienstes der Landkreise, der kreisfreien Städte und des Landes tragen bei Einsätzen und Übungen persönliche Schutzausrüstung. Die Kennzeichnung der Führungs- und Fachkräfte sowie der Sonderfunktionen erfolgt nach Anlage 2.

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