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Regelwerk, Gefahrenabwehr

LRDP - Landesrettungsdienstplan
- Thüringen -

Vom 29. April 2009
(StAnz. Nr. 20 vom 18.05.2009 S. 827; 14.10.2014 S. 1600 14, 01.07.2019 S.1160 19; 18.04.2023 S. 715 23)



Die Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums vom 26. Juni 1995 über den Landesrettungsdienstplan (LRDP) für den Freistaat Thüringen (ThürStAnz Nr. 25/1995 S. 963 ff.), zuletzt geändert mit der Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums vom 4. Juni 2004 (ThürStAnz Nr. 26/2004 S. 1575 ff.), wird wie folgt neu gefasst:

1 Einleitung

Nach § 10 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) wird durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium ein Landesrettungsdienstplan (LRDP) im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen aufgestellt und kontinuierlich fortgeschrieben.

Der LRDP ist ein Rahmenplan. Er legt einheitliche Grundsätze und Maßstäbe für die Durchführung des Rettungsdienstes mit dem Ziel fest, eine bedarfsgerechte, flächendeckende und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit rettungsdienstlichen Leistungen in Thüringen sicherzustellen.

Zur Sicherung der medizinischen Qualität einerseits und der Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes andererseits setzt der LRDP Mindestanforderungen, die unabdinglich sind, um einen effizienten und bedarfsgerechten Rettungsdienst zu gewährleisten. Hierbei leistet insbesondere die geforderte umfangreiche Dokumentation einen wesentlichen Beitrag.

Der vorliegende LRDP ist so konzipiert, dass den Aufgabenträgern die Möglichkeit eingeräumt wird, die Gesamtvorhaltung im Rettungsdienst zu ändern beziehungsweise an die jeweiligen Gegebenheiten anzupassen. Dies gilt insbesondere für eine Reduzierung der bestehenden Anzahl der Zentralen Leitstellen (§ 14 Abs. 1 ThürRettG). Denkbar wäre aber beispielsweise auch die Bildung weiterer zentraler Einheiten, wie etwa gemeinsamer Abrechnungsstellen, Veränderungen der Anzahl und der Standorte von Rettungswachen oder der Vorhaltung der Rettungsmittel.

Personenbezeichnungen im LRDP gelten für beide Geschlechter.

2 Aufgaben des Rettungsdienstes

Die Aufgaben des Rettungsdienstes sind in § 4 ThürRettG genannt. Sie beinhalten:

2.1 Notfallrettung

Die Notfallrettung umfasst die Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden bei Notfallpatienten am Notfallort, gegebenenfalls die Herstellung der Transportfähigkeit der Notfallpatienten und ihre Beförderung unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung; hierzu gehört auch die Beförderung erstversorgter Notfallpatienten zu weiterführenden Diagnose- oder Behandlungseinrichtungen (§ 3 Abs. 3 ThürRettG).

2.2 Krankentransport 19 23

Der Krankentransport umfasst die Beförderung sonstiger kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die nach ärztlicher Beurteilung während des Transports der fachgerechten medizinischen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist (§ 3 Abs. 4 ThürRettG). Er wird von ordnungsgemäß geschultem nichtärztlichem Rettungspersonal zum Zweck der Betreuung und Versorgung von Patienten durchgeführt, bei denen das Risiko besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert. Krankentransporte sind grundsätzlich schnellstmöglich durchzuführen.

Der qualifizierte intensivmedizinische Transport ist eine spezielle Art des Krankentransports. Das Anforderungsprofil an die dazu benötigten Rettungsmittel (Intensivtransportwagen/ Intensivtransporthubschrauber/ Notarztwagen für Neugeborenentransporte) übersteigt die Ausstattung der für die rettungsdienstliche Basisversorgung vorgesehenen Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Luftrettung.

Die Versorgung und Beförderung von Notfallpatienten hat Vorrang gegenüber Krankentransporten.

2.3 Sicherstellungstransport

Auch der Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blut und Blutbestandteilen, Organen für Transplantationen, medizinisch-technischem Gerät, gegebenenfalls Patienten sowie speziellem medizinischen Personal gehört zu den Aufgaben des Rettungsdienstes.

2.4 Bodengebundener Rettungsdienst

Der bodengebundene Rettungsdienst umfasst den Rettungsdienst mit bodengebundenen Rettungsmitteln.

Die Berg- und Wasserrettung sind Teilaufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes. Ihre Aufgabe ist es, bei Menschen in Berg- oder Wassernot Maßnahmen zur Lebenserhaltung und zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und sie unter fach- und sachgerechter Betreuung mit dem Ziel der weiteren medizinischen Versorgung bis zur Übernahme durch den bodengebundenen Rettungsdienst oder die Luftrettung zu versorgen.

Das Suchen und Bergen von Personen, die weder Notfallpatienten noch andere Kranke, Verletzte oder sonstige Hilfsbedürftige sind, gehört nicht zu den Aufgaben der rettungsdienstlichen Berg- und Wasserrettung.

Die rettungsdienstliche Vorhaltung der Berg- und Wasserrettung ist auf solche Zeiten zu beschränken, in denen diese erfahrungsgemäß zwingend geboten ist.

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