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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften zum Brand- und Katastrophenschutz
sowie zum Kommunalen Versorgungsverband*)

Vom 12. Mai 2009
(GVBl. Nr. 7 vom 11.06.2009 S. 415)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das abschließende Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 8 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 609)" durch Angabe " § 14 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233)" ersetzt.

2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Zusätzliche Altersversorgung

Die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und das Land richten für die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren bei dem Kommunalen Versorgungsverband Thüringen eine zusätzliche individuelle Altersversorgung ein. Diese wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren ausgestaltet. Das Land und die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zahlen hierfür einen monatlichen Beitrag in gleicher Höhe. Die zusätzliche Altersversorgung wird nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach dem späteren Ausscheiden aus der Einsatzabteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 monatlich an den Feuerwehrangehörigen oder dessen Hinterbliebene gezahlt. Soweit die zusätzliche Altersversorgung weniger als 15 Jahre bestanden hat, kann der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr oder dessen Hinterbliebene das angesparte Kapital nebst Zinsen auch als einmalige Zahlung zum Rentenbeginn nach Satz 4 erhalten."

3. § 15 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (6) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund
  1. den ehrenamtlichen Ortsbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen,
  2. den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- oder Stadtteiles entlassen; für die Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend; der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Ortsbrandmeisters von ihrer Funktion entbinden.
"(6) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund
  1. den ehrenamtlichen Ortsbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen,
  2. den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- oder Stadtteils entlassen.

Für die Stellvertreter gilt Satz 1 entsprechend. Der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Ortsbrandmeisters von ihrer Funktion entbinden."

4. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Worte "mit Ausnahme des § 14a" eingefügt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben für Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht nach Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), zu erstellen ist, unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans des Betreibers besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne als externe Notfallpläne zu erstellen. "(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben für
  1. Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht nach Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. Nr. 010 vom 14.01.1997 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, sowie
  2. Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategoriea nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung

(Betriebe) unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans des Betreibers besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne als externe Notfallpläne zu erstellen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Worte "im Fall des Absatzes 1 Nr. 1" eingefügt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Erstellung der externen Notfallpläne ist das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen."

d) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Betriebe" ein Komma eingefügt und die Worte "oder Anlagen, die nicht der Richtlinie 96/82/EG unterliegen" durch die Worte "Einrichtungen oder Anlagen, für die keine externen Notfallpläne nach Absatz 1 zu erstellen sind" ersetzt.

6. In § 44 Abs. 4 wird die Angabe "Maßgabe des § 23 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15)" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259)" ersetzt.

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