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Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Rettungswesens und des Brand- und Katastrophenschutzes
- Thüringen -
Vom 10. Juni 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 23.06.2014 S. 159)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes
Das Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 werden nach dem Wort "die" die Worte "Durchführung der" eingefügt und das Wort "wurden" durch das Wort "wurde" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei der Vergabe der Leistungen des Rettungsdienstes nach Satz 1 kann als Wertungskriterium auch die Verpflichtung zur erforderlichen personellen Mitwirkung im Katastrophenschutz in Einheiten nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 und 7 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung angemessen berücksichtigt werden."
bb) Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei gleichem Leistungsangebot sind die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen vorrangig zu berücksichtigen. | "Bei gleichen Leistungsangeboten ist der Bieter zu berücksichtigen, der im größten Umfang eine personelle Mitwirkung im Katastrophenschutz nach Satz 3 sicherstellen kann." |
b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32)" durch die Angabe "(ThürVwVfG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699)" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Durchführenden handeln als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen und im Namen der Aufgabenträger. | "Soweit nichts anderes geregelt ist, handeln die Durchführenden als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen und im Namen der Aufgabenträger." |
3. § 14 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Zentrale Leitstelle ist rund um die Uhr mit mindestens zwei Leitstellendisponenten zu besetzen, wovon eine Person Rettungsassistent im Sinne des § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung sein muss. | "Die Zentrale Leitstelle ist rund um die Uhr mit mindestens zwei Leitstellendisponenten zu besetzen, wovon eine Person die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach den §§ 30 oder 32 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung oder "Notfallsanitäter" im Sinne des § 1 NotSanG besitzen muss." |
4. In § 16 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "im Sinne des § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte "oder Notfallsanitäter im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
5. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Kosten für die weitere Ausbildung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter werden von den Kostenträgern getragen, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist."
6. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten "Aufgabenträgern und" ein Schrägstrich und das Wort "oder" eingefügt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Aufgabenträger können den Durchführenden die Einziehung der Benutzungsentgelte übertragen. | "Die Aufgabenträger können den Durchführenden das Recht zur Erhebung der Benutzungsentgelte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen." |
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die nach Absatz 1 allgemeingültigen Benutzungsentgelte sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. Sie werden von den Aufgabenträgern durch Verwaltungsakte erhoben. Die Aufgabenträger nach § 5 können den Durchführenden ihr Erhebungsrecht nach Satz 2 im Wege der Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Die Erhebung von Verwaltungskosten richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung. Werden die erhobenen Benutzungsentgelte trotz Mahnung nicht gezahlt, haben die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen und der nach Satz 3 beliehene Durchführende gegenüber dem Entgeltschuldner jeweils einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens in Höhe des Doppelten der Gebühr nach Nummer 1.4.1.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung."
(Stand: 16.08.2018)
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