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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes
- Thüringen -

Vom 7. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 26 vom 20.12.2022 S. 484)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Zentrale Leitstelle ist rund um die Uhr mit mindestens zwei Leitstellendisponenten zu besetzen, wovon eine Person die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach den §§ 30 oder 32 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung oder "Notfallsanitäter" im Sinne des § 1 NotSanG besitzen muss. "Die Zentrale Leitstelle ist rund um die Uhr mit mindestens zwei Leitstellendisponenten zu besetzen, wovon eine Person die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung 'Notfallsanitäter' im Sinne des § 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung besitzen muss."

2. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dabei müssen die in der Notfallrettung eingesetzten Rettungsfahrzeuge mit mindestens einem Rettungsassistenten oder Notfallsanitäter im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 besetzt sein. "Bei der bodengebundenen Notfallrettung ist als Fahrer der Krankenkraftwagen mindestens ein Rettungssanitäter oder Rettungsassistent nach den §§ 30 und 32 Abs. 1 NotSanG, als Fahrer von Notarzteinsatzfahrzeugen und zur Patientenbetreuung mindestens ein Notfallsanitäter im Sinne des § 1 NotSanG einzusetzen."

b) Nach Satz 2 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:

"In der Luftrettung dürfen zur Patientenbetreuung neben den Notärzten ausschließlich Notfallsanitäter im Sinne des § 1 NotSanG eingesetzt werden."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Der Einsatz von Rettungsassistenten nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 ist bis einschließlich 31. Dezember 2022 zulässig. Zum Zwecke der Evaluierung der Regelung in Satz 1 berichtet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium dem zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 31. März 2021 über den Stand der Ausbildung von Notfallsanitätern in Thüringen und der Nachqualifizierung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern. "(3) Abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist bis einschließlich 31. Dezember 2023 anstelle eines Notfallsanitäters im Sinne des § 1 NotSanG der Einsatz von Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung 'Rettungsassistent' nach den §§ 30 oder 32 Abs. 1 NotSanG zulässig."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Zum Zwecke der Evaluierung der Regelungen in den §§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 berichtet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium dem zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 1. September 2023 zum Stand des in der Luftrettung und in den Leitstellen eingesetzten Personals und zu deren Qualifizierungsstand."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 222770

ENDE

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