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Kennzeichnung und Verpackung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1  02 Anlage 3 05

Im Sinne dieser Anlage sind die kleinsten Ursprungsverpackungen des Herstellers diejenigen Verpackungseinheiten, aus denen heraus keine weiteren kleineren Einheiten oder Einzelgegenstände mehr vertrieben werden dürfen.

1. Sprengstoffe

1.1 Gesteinsprengstoffe außer Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe

1- Gesteinsprengstoffe müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht, wenn die Masse der einzelnen Patronen mindestens 500 g beträgt oder die paketlose Verpackung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen ist. Patronen mit einer Masse von weniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.

2- Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete müssen rot sein; durchsichtige Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen lassen oder einen mindestens 5 cm breiten roten Ring tragen. Bei undurchsichtiger starrer Umhüllung von Patronen genügt zur Kennzeichnung ein mindestens 5 cm breiter roter Ring.

3- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Gesteinsprengstoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,
  2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
  3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
  4. die Masse des Sprengstoffinhalts.

4- Pakete und Patronen müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,
  2. die Jahreszahl der Herstellung!
  3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 3 Nr. 3.


Pakete einer Sprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer und mit der Zahl der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kennzeichnen. Patronen sind zusätzlich mit der Nummer des Paketes zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung mit dem Gefahrensymbol mit der Gefahrenbezeichnung ( § 14 Abs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen läßt, genügt die Kennzeichnung auf den Paketen.

5- Werden Patronen in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt, so genügt die Kennzeichnung der Paketeinheiten in der Kiste oder in dem Karton mit einer durchlaufenden Nummer.

6- Für die in den Absätzen 3 und 4 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote oder schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.

7- Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf Gesteinsprengstoffe, die erst an der Verwendungsstelle hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen verwendet werden.

1.2 Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe

8- Sprengstoffe dieses Abschnitts müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht, wenn die Masse der einzelnen Patrone mindestens 500 g beträgt oder die paketlose Verpackung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen ist. Patronen mit einer Masse von weniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.

9- Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von Sprengstoffen dieses Abschnitts müssen braun sein. Die Kisten, Kartons und Behälter sowie Umhüllungen müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,
  2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
  3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
  4. die Masse des Sprengstoffinhalts.

10- Pakete und Patronen müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,
  2. die Jahreszahl der Herstellung,
  3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 9 Nr. 3.

Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend.

Werden Patronen mit einer Masse von mindestens 500 g in Paketen verpackt und einzeln nach Nr. 1 und 3 gekennzeichnet, so kann die Kennzeichnung der Pakete entfallen.

11- Für die in den Absätzen 9 und 10 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote oder schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.

12- Die Absätze 8 bis 11 sind nicht anzuwenden auf Sprengstoffe dieses Abschnitts, die zum Schnüren und zum Kessel- oder Lassensprengen in loser Form überlassen werden.

1.3 Wettersprengstoffe

13- Wettersprengstoffe der Klasse I müssen in Paketen verpackt sein.

14- Wettersprengstoffe der Klassen II und III müssen in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein. Diese Verpackung ist auch für Wettersprengstoffe der Klasse I zulässig.

15- Die Umhüllungen der Patronen und Pakete von Wettersprengstoffen müssen folgende

Farben haben oder erkennen lassen:

  1. der Klasse I: gelblich-weiß,
  2. der Klasse II: gelblich-weiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen,
  3. der Klasse III: grün.

16- Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten und Patronen, in denen Wettersprengstoffe versandt werden, gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Anstelle der Monatszahl ist die Jahreswochenzahl anzugeben.

17- Für die in Absatz 16 vorgeschriebene Kennzeichnung sind schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.

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