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3.5 Zündgeräte für elektronische Zünder

3.5.1 Mechanische Beschaffenheit

124- Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.

125- Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.

126- Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräteteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.

127- Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.

3.5.2 Elektrische Beschaffenheit

128- Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlußklemmen mit unverlierbarer Verschraubung haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.

129- Zwischen den Anschlußklemmen muß bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.

130- Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung haben.

131- Der Werkstoff von Isolierstoffen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.

132- Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, daß im Falle einer zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muß angezeigt werden.

133- Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muß die Auslösung der Sprengung gesperrt sein.

3.5.3 Leistungsfähigkeit

3.5.3.1 Allgemeines

134- Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen Leitungswiderstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.

3.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder

135- Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart "erhöhte Sicherheit".

136- Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.

3.6 Zündmaschinenprüfgeräte

137- Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.

138- Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.

139- Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 111 entsprechend.

140- Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 122 entsprechend.

3.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder

141- Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die der Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.

142- Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.

143- Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 111 entsprechend.

144- Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 entsprechend.

3.8 Zündkreisprüfer

3.8.1 Allgemeine Anforderungen

145- Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.

146- Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.

147- Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 ma betragen.

148- Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.

149- Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschlußklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 ma nicht überschreiten kann.

150- Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.

151- Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.

3.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter

152- Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.

153- Das Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.

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