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CWÜV - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
Vom 20. November 1996
(BGBl. I S. 1794,16.05.2001 S. 888; 05.07.2011 S. 1349; 06.07.2020 S. 1603 20; 06.03.2024 Nr. 74 24)
Gl.-Nr.: 188-59-1
Genehmigungs- und Meldepflichten 2023
Auf Grund des § 2 Absatz 1 und 3 und des § 3 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Verbote für Chemikalien der Liste 1
Es ist verboten,
§ 1a Verbote für Chemikalien der Liste 2
Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2
(1) Einer Genehmigung bedarf, wer
soweit die Handlung nicht bereits nach § 1 verboten ist.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 sowie für Produktion, Verarbeitung und Verbrauch nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b ist nicht erforderlich, wenn die Produktion, die Verarbeitung oder der Verbrauch in einer Einrichtung nur medizinischen, pharmazeutischen oder Forschungszwecken dient und die Gesamtmenge weniger als 100 Gramm je Einrichtung im Jahr beträgt; in diesem Fall sind die jeweiligen Tätigkeiten der Genehmigungsbehörde bis zum 1. Februar eines Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen tätig wird; in diesen Fällen bedarf nur der andere der Genehmigung. Für die Beförderung von Chemikalien der Liste 1 bedarf es keiner Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
(3) Wer Chemikalien genehmigungspflichtig ein-, aus- oder durchführt, hat diese bei den in der Genehmigung festgelegten Zollbehörden unter Vorlage dieser Genehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
§ 3 Erteilung der Genehmigung 24
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß durch die Vornahme der genehmigungspflichtigen Handlung die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen nicht verletzt werden.
(2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht werden.
(3) Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine amtliche Bescheinigung des Bestimmungslandes vorgelegt wird, die Angaben über den Verwendungszweck, Art und Menge der Chemikalien, den Endempfänger sowie die Zusicherung des Endverbleibs im Bestimmungsland enthält.
(4) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Nebenbestimmungen versehen und für übertragbar erklärt werden.
(5) Die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung über Antrag, Rückgabe und Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden finden entsprechende Anwendung.
§ 4 Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch 24
(1) Wer ein Werk betreibt,
(Stand: 07.03.2024)
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